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  • · Nachricht · Ermessensabwägung

    Billigkeitserlass für Rückforderung von Kindergeld wegen mangelnder Zusammenarbeit der beteiligten Behörden

    | Eine Forderung wegen überzahltem Kindergeld kann zu erlassen sein, wenn der Kindergeldempfänger zwar den das Kindergeld anrechnenden Sozialleistungsträger (nicht aber die Familienkasse) über den Wegfall des Kindergeldanspruchs informiert hat. Es ist in diesem Fall ermessensfehlerhaft, eine Versagung des Erlasses allein auf eine Verletzung von Informationspflichten gemäß § 68 Abs. 1 EStG zu stützen. Bei der Entscheidung über den Erlassantrag gemäß § 227 AO ist auch eine unzureichende Behördenzusammenarbeit zu berücksichtigen. Eine schematische Anwendung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG ‒ dort insbesondere Abschnitt V 25 DA-KG 2016 ‒ kommt nicht in Betracht (FG Schleswig-Holstein 4.7.17, 1 K 34/16, Rev. BFH III R 19/17 ). |

     

    Hier hatte der Kindergeldempfänger zwar nicht die Familienkasse, aber den Sozialleistungsträger darüber informiert, dass der Kindergeldanspruch nicht (mehr) bestand. Unter diesen Umständen ist im Hinblick auf die Verletzung von Informationspflichten i. S. d. § 68 Abs. 1 EStG eine Abwägung im Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsempfänger, Familienkasse und Sozialleistungsträger vorzunehmen. Dabei ist auch das Verhalten des Sozialleistungsträgers angemessen zu würdigen. Ist entgegen § 86 SGB X jegliche Behördenzusammenarbeit unterblieben, obwohl der Kindergeldempfänger eine solche hat erwarten dürfen, ist der Umstand bedeutungslos, dass nicht auch die Familienkasse informiert wurde ‒ erst recht, wenn der Kindergeldempfänger vom Sozialleistungsträger zu keinem Zeitpunkt auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde.

    Quelle: ID 44929418