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  • · Nachricht · Erschaft- und Schenkungsteuer

    Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch

    | Wird eine vermietete Immobilie geschenkt und behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, stellt sich die Frage, wie die Nießbrauchsbelastung mindernd beim Erwerber berücksichtigt wird, wenn der Nießbrauchsberechtigte weiterhin Zins- und Tilgungsleistungen hinsichtlich der bestehenden, dinglich gesicherten Darlehensverbindlichkeiten leistet. Das FG Münster hat dazu aktuell entschieden, dass die weiterhin persönlich vom Schenker zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen nicht den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts mindern (FG Münster 27.8.20, 3 K 722/16 Erb; Rev. BFH. II R 30/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FG ist davon ausgegangen, dass die Kapitalisierung des gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG erwerbsmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchs gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts zu erfolgen hat. Der Jahreswert des Nießbrauchs an einem Grundstück umfasst danach die Nutzungen des Grundbesitzes, die der Nießbraucher zu ziehen berechtigt ist. Dieser Jahreswert sei im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen sei und die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen grundsätzlich abzuziehen seien. Im Streitfall habe der Kläger die Verbindlichkeiten aber nicht persönlich übernommen und sei durch die Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich belastet gewesen. Der Erwerber konnte nach Auffassung des FG durch die Zins- und Tilgungsleistungen seitens der Schenkerin auch nicht bereits zum Zeitpunkt der Grundbesitzübertragung bereichert sein.

     

    PRAXISTIPP | Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist der Jahreswert des Nießbrauchrechts unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden (BFH 28.5.19, II R 4/16, BStBl. II 20, 326). Im Unterschied zum Besprechungsfall hatte der Beschenkte dort die Darlehensschulden auch persönlich übernommen und nicht nur dinglich. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Schenkungsteuerbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 46978976