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  • · Fachbeitrag · Finanzgerichtsordnung

    Eine Anfechtungsklage kann per E-Mail und als JPG-Datei erhoben werden, wenn die ausgedruckte Fassung innerhalb eines Monats nachgereicht wird

    | Ein per E-Mail übermitteltes Dokument, das die vom Kläger unterschriebene und eingescannte Klage (JPG-Format) enthält, genügt dann dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO, wenn es dem Gericht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 FGO in ausgedruckter Form vorliegt. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52a FGO kommt es dann nicht mehr an ( FG Saarland 9.10.15, 2 K 1323/15, Gerichtsbescheid). |

     

    Der Schriftsatz war am 24.8.15 (23:43 Uhr) eingegangen und von der Geschäftsstelle des Gerichts am 26.8.15 ausgedruckt worden. Erst der vollständige Ausdruck des E-Mail-Anhangs bewirkte eine formwirksame Klageerhebung. Denn die E-Mail ist ein elektronisches Dokument, das „nur“ dann (wirksam) übermittelt werden kann, wenn es für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder Landesregierung zugelassen wurde (§ 52a FGO). Eine solche Rechtsverordnung ist für den Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts (FG Saarland) noch nicht geschaffen. Die Klage war daher nicht gemäß § 52a Abs. 2 FGO zu dem Zeitpunkt eingegangen, als es von der für den Empfang bestimmten Einrichtung - dem Server mit dem eingerichteten E-Mail-Postfach - aufgezeichnet worden ist. Der in der Geschäftsstelle des Gerichts erzeugte Ausdruck des E-Mail-Anhangs genügte jedoch dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt 18.1.11, L 5 AS 433/10 B, juris). Dieser verkörpert die Klageerhebung, schließt mit einer Unterschrift ab und unterscheidet sich insofern nicht von einem Telefax.

     

    Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob ein per E-Mail übermittelter Datensatz, der im Anhang eine „unterzeichnete“ Klageschrift im „jpg“-Format enthält, dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO genügt oder ob die Wirksamkeit der Klageerhebung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 52a FGO abhängigt ist.

    Quelle: ID 43830527