· Fachbeitrag · Finanzgerichtsordnung
Wenn das Finanzamt den Bescheid im laufenden Klageverfahren ändert
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Ändert das FA den Bescheid im laufenden Klageverfahren greift § 68 FGO, der § 365 Abs. 3 AO im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren entspricht. Ziel der Norm ist es, dass der Steuerpflichtige durch die Korrektur des Verwaltungsaktes verfahrensrechtlich weder schlechter noch besser gestellt werden. Der Beitrag geht auf die Konsequenzen einer solchen Änderung für den Steuerberater und dessen Mandanten ein. |
1. Grundlegendes zu § 68 FGO
Da das Finanzamt auch während eines finanzgerichtlichen Verfahrens Verwaltungsakte ändern oder ersetzen darf, bestimmt § 68 FGO, dass das Verfahren mit dem neuen Verwaltungsakt fortgesetzt wird. Entsprechendes gilt, wenn ein Verwaltungsakt nach § 129 AO berichtigt oder erneut bekanntgegeben wird, weil der angefochtene Verwaltungsakt wegen eines Bekanntgabemangels nicht wirksam geworden ist (BFH 25.2.99, IV R 36/98).
§ 68 FGO setzt die Identität der Beteiligten und des Besteuerungsgegenstandes voraus. Der Änderungsbescheid muss den Regelungsgehalt des Ausgangsbescheids in sich aufgenommen und die Wirkung des angefochtenen Bescheids suspendiert haben (BFH 25.10.72, GrS 1/72, BStBl II 72, 231, BFH 26.11.08, X B 3/08). Die Rechtsfolgen des § 68 FGO treten auch ein, wenn die Änderung nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, aber vor Klageerhebung erfolgt (BFH 16.9.86, IX R 61/81, BStBl II 87, 435).
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