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  • · Nachricht · Formumwandlung

    Ansatz selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter

    | Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (hier: Firmenwert und Auftragsbestand) dürfen nach Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft in der Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft aktiviert werden, selbst wenn der Ansatz in der Schlussbilanz der Kapitalgesellschaft vom FA nicht anerkannt wurde (FG Münster 17.11.14, 5 K 2396/13 G,F; Rev. BFH I R 77/14). |

     

    Die Klägerin, eine durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangene GmbH & Co. KG, ist der Auffassung, dass sie Firmenwert und Auftragsbestand zu Recht aktiviert hatte, obwohl die Positionen in der Schlussbilanz der GmbH gestrichen worden waren. (Anmerkung: Die GmbH war gegen diese Streichung vorgegangen und das FG Münster hatte ihr auch Recht gegeben. Der BFH (19.12.12, I R 5/12) hatte die Klage jedoch abgewiesen, weil die GmbH nicht beschwert war). Auch in diesem Fall stellt sich das FG auf die Seite der Klägerin.

     

    Nach § 14 S. 1 i.V. mit 4 Abs. 1 UmwStG ist die Personengesellschaft an den Ausweis in der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH gebunden, auch wenn gegenüber der GmbH Steuerbescheide ergangen sind, in denen Firmenwert und Auftragsbestand nicht anerkannt wurden. Denn diese Steuerbescheide sind keine Grundlagenbescheide für die Steuerfestsetzungen gegenüber der GmbH & Co. KG. Die Bindung der übernehmenden Gesellschaft an die Werte der Schlussbilanz ist gemäß der BFH-Rechtsprechung „nur“ eine materiell-rechtliche. Die Steuerfestsetzung bei der übernehmenden Personengesellschaft erfolgt anhand des tatsächlichen Ansatzes in der Schlussbilanz der GmbH. Eine Änderung in der Schlussbilanz (z.B. nach einer Außenprüfung) wirkt nur über § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Der übernehmende Rechtsträger ist an den Ansatz der übertragenden Körperschaft gebunden. Einen unzutreffenden Bilanzansatz bei der GmbH, der sich bei der Personengesellschaft bislang nicht ausgewirkt hat, kann sie in der Eröffnungsbilanz berichtigen (vgl. BFH 6.6.13, I R 36/12).

     

    Das FG geht davon aus, dass die Nichtanerkennung der Zuschreibungen in der Schlussbilanz der GmbH einem Ausweis der Wirtschaftsgüter in der Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft nicht entgegensteht. Die materiell-rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zuschreibungen erfolgt bei der Personengesellschaft, denn nur diese ist durch eine Versagung der Bilanzierung der Wirtschaftsgüter beschwert. Die FA-Auffassung, dass die Personengesellschaft an die Werte der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft gebunden ist, würde eine gerichtliche Überprüfung der Auffassung des FA unmöglich machen.

     

    Der Bilanzansatz in der Eröffnungsbilanz ist auch materiell-rechtlich zutreffend. Die GmbH durfte in ihrer Schlussbilanz Zuschreibungen auf den Firmenwert und den Auftragsbestand vornehmen. Dass es sich hierbei um selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter handelt, steht der Zuschreibung nicht entgegen. Das Verbot der Aktivierung selbstgeschaffener Wirtschaftsgüter gemäß § 5 Abs. 2 EStG findet im Rahmen des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft keine Anwendung. Entgegen der Auffassung des FA ist nicht ersichtlich, weshalb der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft in Bezug auf die Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter anders behandelt werden sollte als der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft.

    Quelle: ID 43383401