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  • · Nachricht · Fremdwährungsdarlehen

    Wechselkursbedingt höhere Tilgungsleistungen sind keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften

    | Fremdwährungsverluste, die sich aus dem Kursverlust des EUR gegenüber dem Schweizer Franken ergeben, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn die den Verlusten zugrunde liegenden Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung oder der Errichtung eines Gebäudes dienen (FG Hamburg 21.515, 2 K 197/14, NZB BFH IX B 85/15). |

     

    Zur Finanzierung einer Mietimmobilie, deren Kaufpreis in EUR zu zahlen war, hatte die Klägerin ein Darlehen über Schweizer Franken aufgenommen. Den Schuldendienst erbrachte sie in EUR. Eine Änderung des Wechselkurses in den Streitjahren führte dazu, dass trotz der Tilgungsleistungen die Darlehensvaluta nicht sank, sondern sogar anstieg. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin, ihre wechselkursbedingten Währungsverluste als Werbungskosten zu berücksichtigen Die Klage blieb erfolglos.

     

    Bei den geltend gemachten wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst erbrachter Tilgungsleistungen handele es sich um (noch nicht realisierte) Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre, nicht jedoch um Werbungskosten. Anders als bei den Gewinneinkünften bleiben bei den Überschusseinkünften, zu denen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören, Wertveränderungen des Vermögens des Steuerpflichtigen außer Betracht, auch wenn es der Einkünfteerzielung dient. Aus der neueren Rechtsprechung des BFH aus Vermietung und Verpachtung ergibt sich nichts anderes. Sie erweitert lediglich das Tatbestandsmerkmal des Veranlassungszusammenhangs, der Einkünftedualismus wird dadurch nicht in Frage gestellt.

    Quelle: ID 43636362