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  • · Nachricht · Fristversäumnis

    Die Drei-Tage-Fiktion gilt auch bei Versand über privaten Postdienstleister

    | § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass ein Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Diese Vermutung ist grundsätzlich widerlegbar. Aber nur darauf zu verweisen, der Verwaltungsakt sei mit einem privaten Postdienst verschickt worden, reicht nicht (FG Sachsen-Anhalt 15.8.13, 6 K 1314/12) |

     

    Im konkreten Fall ging es darum, ob eine Klage gegen eine mit einem privaten Postdienst versendete Einspruchsentscheidung noch fristgereicht eingegangen ist oder ob die Klagefrist des § 47 Abs. 1 S. 2 i.V. mit Abs. 1 S. 1 FGO nicht eingehalten wurde. Allerdings wurden weder Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische - Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post - ernstlich in Betracht zu ziehen ist oder die den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post in Zweifel ziehen, noch war der Prozessbevollmächtigte der Aufforderung des Gerichts, seinen Vortrag im Rahmen des Möglichen zu substantiieren und glaubhaft zu machen, nachgekommen. Folglich kam es schon gar nicht mehr darauf an, dass der Vortrag auch deshalb unplausibel erschien, weil der Bescheid nach Aktenlage überhaupt nicht „zugestellt”, sondern durch einfachen Brief „zugesandt” wurde. Ebenso wenig reichte dem Gericht der bloße Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass Bescheide des FA mit einem privaten Postservice versandt würden. Auch bei der Übermittlung eines Verwaltungsaktes durch einen privaten Briefdienstleister kann nämlich auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zurückgegriffen werden (BFH 13.2.08, IX B 218/07, BFH 11.8.08, III B 141/07).

     

    PRAXISHINWEIS | Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Gemäß § 108 Abs. 3 AO endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

     

    Beispiel: Eine am Mittwoch, dem 7.11.12, mit einfachem Brief zur Post gegebene Einspruchsentscheidung gilt als am Montag, dem 12.11.12 zugegangen, weil der der 10.11.12 ein Samstag war. Folglich begann die Klagefrist am 13.11.12 und endete am 12.12.12.

    Quelle: ID 42507159