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Ausgewählte anhängige Verfahren zur Gewerbesteuer
| Zu gewerbesteuerlichen Normen sind mehrere Verfahren anhängig. Vor allem die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen und die Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer beschäftigen den BFH. |
1. Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen
Gerade bei den Hinzurechnungen kommt es immer wieder zu Diskussionen in Betriebsprüfungen. Nach Ansicht des FG Hamburg (29.2.12, 1 K 138/10) verstoßen die Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1a (Entgelte für Schulden), d und e (Miet- und Pachtzinsen) GewStG gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Das Verfahren ist beim BVerfG (1 BvL 8/12) anhängig. Die Finanzverwaltung erlässt Gewerbesteuermessbescheide insoweit nur vorläufig nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO (gleichlautende Ländererlasse vom 30.11.12, BStBl I 12, 1098).
Bis zu einer Entscheidung des BVerfG sind darüber hinaus zwei vor dem BFH anhängige Verfahren ausgesetzt. Hier geht es um folgende Punkte:
- Rev. BFH IV R 55/10: Nach Ansicht der Finanzverwaltung (koordinierter Ländererlass vom 2.7.12, Rz. 29a) liegt bei einer Weitervermietung von Wirtschaftsgütern auf jeder Stufe der Überlassung eine Benutzung i.S. des § 8 Nr. 1d bzw. e GewStG vor. Eine Saldierung von Mietaufwendungen und Mieterträgen kommt nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass 50 % der Büromiete dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden müssen, obwohl sich die anteilige Raummiete wegen der Weitervermietung nicht gewinnmindernd ausgewirkt hat.
- Rev. BFH IV R 24/11: Ferner liegt dem BFH die Frage vor, ob Aufwendungen eines Konzertveranstalters für die jeweils kurzfristige Anmietung verschiedener Veranstaltungsimmobilien der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1e GewStG unterliegen (zustimmend: FG Niedersachsen 26.5.11, 10 K 290/10).
- Hinweis | Zumindest bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen oder bei kurzfristigen Pkw-Mietverträgen kann eine Hinzurechnung unterbleiben (koordinierter Ländererlass vom 2.7.12, Rz. 29b).
2. Anrechnung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuerbelastung wird nach § 35 EStG dadurch kompensiert, dass die tarifliche Einkommensteuer um das 3,8-fache des festgesetzten Steuermessbetrags gemindert wird. Der Ermäßigungshöchstbetrag ist nach § 35 Abs. 1 S. 2 EStG wie folgt zu ermitteln:
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Darüber hinaus ist die Steuerermäßigung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 S. 5 EStG).
Ob die Begrenzung nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften für jede Beteiligung getrennt (betriebsbezogen) oder zusammengefasst (unternehmerbezogen) zu ermitteln ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Das FG Münster (24.10.14, 4 K 4048/12 E) hat sich kürzlich für eine betriebsbezogene Betrachtungsweise ausgesprochen und damit die Sicht der Finanzverwaltung (BMF 25.11.10, IV C 6 - S 2296 a/09/10001) bestätigt (zustimmend: FG Schleswig-Holstein 29.10.14, 5 K 115/12).
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A hat im VZ 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus zwei KG-Beteiligungen erzielt. Im Zuge der gesonderten und einheitlichen Feststellungen wurden ihm folgende Beträge zugerechnet: | |||
Gesellschaft | GewSt-Messbetrag (anteilig) | GewSt-Hebesatz | GewSt (anteilig) |
B-KG | 2.000 EUR | 400 % | 8.000 EUR |
C-KG | 1.500 EUR | 350 % | 5.250 EUR |
Summe | 3.500 EUR | 13.250 EUR |
Nach der betriebsbezogenen Sichtweise ergibt sich folgende Berechnung:
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Gesellschaft | GewSt-Messbetrag(anteilig) | Faktor 3,8 | GewSt (anteilig) | Ermäßigung |
B-KG | 2.000 EUR | 7.600 EUR | 8.000 EUR | 7.600 EUR |
C-KG | 1.500 EUR | 5.700 EUR | 5.250 EUR | 5.250 EUR |
Summe | 3.500 EUR | 13.300 EUR | 13.250 EUR | 12.850 EUR |
Konsequenz: Bestehen Beteiligungen in Gemeinden mit unterschiedlichen Hebesätzen, scheidet ein Ausgleich eines Anrechnungsvolumens, das niedriger als die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ist, mit einem (anderen) Anrechnungsvolumen, das höher als die von der Gesellschaft (anteilig) zu zahlende Gewerbesteuer ist, aus (Kreft, GStB 15, 129).
Wendet man hingegen die unternehmerbezogene Betrachtungsweise an, besteht insoweit keine Beschränkung:
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Gesellschaft | GewSt-Messbetrag (anteilig) | Faktor 3,8 | GewSt (anteilig) | Ermäßigung |
B-KG und C-KG | 3.500 EUR | 13.300 EUR | 13.250 EUR | 13.250 EUR |
Da gegen beide FG-Entscheidungen die Revision anhängig ist (FG Münster: Rev. BFH X R 62/14; FG Schleswig-Holstein: Rev. BFH X R 12/15), wird der BFH bald Gelegenheit haben, zu dieser praxisrelevanten Frage Stellung zu nehmen.