· Nachricht · Gewerbesteuer
Begriff des Vorabgewinns
| Nach § 35 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 4 EStG richtet sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag und an der zu zahlenden Gewerbesteuer nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang hat das FG Niedersachsen (19.3.24, 13 K 3/24; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) entschieden, dass im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist, ob es sich bei einer gesellschaftsvertraglichen Abrede zur Gewinnverteilung um eine Vorabgewinnverteilungsregelung oder eine solche zur allgemeinen Gewinnverteilung handelt. Charakteristisch für einen Vorabgewinn sei, dass dieser vorrangig und damit auch dann zu zahlen ist, wenn danach kein Restgewinn mehr verbleibt. Diesbezüglich hat sich das FG an eine Entscheidung des FG Saarland vom 21.7.11 (1 K 1150/11 ) angelehnt. Erhält ein Kommanditist ausschließlich einen Festbetrag und keinen quotalen Anteil, schließt dies ‒ so das FG ‒ die Annahme eines Vorabgewinns nicht aus. Dass er damit dauerhaft von der Gewerbesteueranrechnung ausgeschlossen werde, stehe der Annahme eines Vorabgewinns nicht entgegen. |
PRAXISTIPP | Die Entscheidung trägt dazu bei, etwas Licht in das Dunkel der Frage des Aufteilungsmaßstabs für den Gewerbesteuermessbetrag bei Personengesellschaften zu bringen. Sie zeigt auf, dass es sachgerecht ist, sich an dem tatsächlichen Restgewinnanteil der Gesellschafter zu orientieren. Durch Vorabvergütungen etc. entstehende Anrechnungsüberhänge sind besonders misslich, wenn der Gesellschafter, dem ein hoher Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zugewiesen wird, eine Kapitalgesellschaft ist, auf deren Körperschaftsteuer ‒ mangels dem § 35 Abs. 1 EStG entsprechender Regelung ‒ überhaupt keine Gewerbesteuer-Anrechnung erfolgen kann (vgl. Wendt, BFH/PR 09, 297). Bei Beteiligung einer Kapitalgesellschafter bietet es sich gestalterisch an, deren Anteil am allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugunsten von Vorabgewinnanteilen und Sondervergütungen zu reduzieren (Anmerk. Kühnen EFG 11, 2080, 2083). Sind Abgrenzungsfragen zwischen allgemeiner Gewinnverteilung und Vorabgewinn streitig, bleibt bei ungünstigen Ergebnissen der Einspruch unter Hinweis auf die Besprechungsentscheidung und die Hoffnung auf eine höchstrichterliche Klärung. |