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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Bei Selbstkontrahierungsverbot ist keine Organschaft möglich

    | Ohne Befreiung von § 181 BGB besteht zwischen den Mehrheitsgesellschaftern eines Besitzunternehmens und dem Betriebsunternehmen keine personelle Verflechtung ( FG Köln 7.12.16, 9 K 2034/14, Rev. IV R 4/17). |

     

    Eine GbR vermietet ein Grundstück an eine GmbH. Die GbR besteht aus vier Beteiligten, wovon einer nur einen Zwerganteil von 1 % hält. Die anderen drei Gesellschafter sind ebenfalls alleinige Anteilseigner der GmbH. Das FG hat eine Betriebsaufspaltung trotzdem abgelehnt. Da keine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot besteht, ist es den Mehrheitsgesellschaftern nicht möglich ihren Willen in beiden Gesellschaften durchzusetzen. Es fehlt an der personellen Verflechtung.

     

    Ist an der Besitzgesellschaft mindestens eine weitere Person beteiligt und gilt hier das Einstimmigkeitsprinzip, werden nicht beide Gesellschaften von der gleichen Personengruppe beherrscht. Ohne Befreiung von § 181 BGB kann das Rechtsverhältnis ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters nicht beherrscht werden. Daran ändert lt. FG auch die Übertragung der Geschäftsführerbefugnis auf die Mehrheitsgesellschafter nichts.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH muss sich nun zu den Fragen äußern, ob in Fällen der Geschäftsführerübertragung auf Besitzgesellschafter, die auch an der Betriebsgesellschaft beherrschend beteiligt sind, eine nicht ausdrückliche oder konkludent erklärte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB einer Betriebsaufspaltung entgegensteht und ob hierin eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung zu sehen ist.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44598851