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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Ererbter und selbst gegründeter Betrieb als einheitlicher Gewerbebetrieb

    | Nach einem Urteil des FG Düsseldorf (8.12.21, 15 K 1186/21 G,E; Rev. BFH X R 8/23, Einspruchsmuster ) ist der Umstand, dass ein Gewerbebetrieb im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Steuerpflichtigen übergegangen ist, während ein anderer Gewerbebetrieb durch den Steuerpflichtigen selbst begründet wurde, im Rahmen der Frage des Bestehens eines einheitlichen oder zweier unabhängig voneinander zu beurteilenden Gewerbebetriebe unbeachtlich. Im Ergebnis soll daher in einer solchen Konstellation bei der Frage, ob die Gewinngrenze von 200.000 EUR (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG) eingehalten ist, nach dem Erbfall von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen sein. |

     

    Auch die durch die Übernahme eines Gewerbebetriebs im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge inkludierte Selbstständigkeit des Gewerbebetriebs im Hinblick auf das Abgrenzungskriterium zwischen zwei Betrieben und Teilbetrieb, nach dem von selbstständigen Betrieben dann auszugehen ist, wenn eine vollkommene Eigenständigkeit vorliegt, führt danach zu keinem anderen Ergebnis.

     

    PRAXISTIPP | Setzt sich die Auffassung des FG beim BFH durch, führt die Übertragung eines Gewerbebetriebs im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge dazu, dass dieser Gewerbebetrieb sich mit einem vom Steuerpflichtigen/Erben eigenständig begründeten und geführten Gewerbebetrieb automatisch zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb vereinigt. Ob sich der BFH dem in dieser Ausschließlichkeit anschließt, ist jedoch zu bezweifeln. Immerhin hat der BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Revision zugelassen, sodass sich der BFH nun mit der Rechtsfrage befassen kann. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten steuerliche Berater ihre Mandanten auf dieses Steuerrisiko im Erbfall hinweisen und in bereits eingetretenen Konfliktfällen die betroffenen Steuerbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenhalten.

     
    Quelle: ID 49861327