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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

    | Das FG Düsseldorf (4.5.23, 9 K 1987/21 G,F; Rev. BFH IV R 16/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Gewerbesteuererstattungszinsen steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. |

     

    Das FG hat die Steuerbarkeit der Erstattungszinsen bejaht, weil zunächst Gewerbesteuerzahlungen eindeutig betrieblich veranlasst sind und dies in der Folge auch auf entsprechende Erstattungen und darauf entfallende Zinsen durchschlägt. Lagen damit nach der gängigen, an § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 S. 1 EStG angelehnten Definition Betriebseinnahmen vor, stellte sich nur noch die Frage, ob dieses Ergebnis auf Grund eines über den Wortlaut des § 4 Abs. 5b EStG hinausgehenden Verständnisses bzw. Regelungsgehalts der Norm „zu korrigieren“ sei. Dies hat das FG verneint. Weder lasse sich der Genese der Vorschrift entnehmen, dass der Gesetzgeber die Gewerbesteuer für Zwecke der Ertragsbesteuerung dem Grunde nach dem nicht steuerbaren Bereich zuordnen wollte (mit der Folge, dass auch Erstattungen und darauf entfallende Zinsen per se nicht steuerbar wären), noch helfe vorliegend der actus-contrarius-Gedanke, weil Erstattungszinsen gerade nicht dem unmittelbaren Bereich gegenläufiger Steuerzahlungen zugeordnet seien.

     

    PRAXISTIPP | Während für die Behandlung von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer bereits Entscheidungen des BFH vorliegen (vgl. etwa BFH 12.11.13, VIII R 36/10, BStBl. II 14, 168; 15.2.12, I B 97/11, BStBl. II 12, 697), fehlt es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung zu Erstattungszinsen auf Gewerbesteuerrückzahlungen. Hier bleibt die Klärung durch den BFH abzuwarten. Es erscheint daher sinnvoll und geboten, betroffene Steuerbescheide bis dahin offenzuhalten (ggf. durch Ruhendstellung des Einspruchsverfahrens). Wichtig für die steuerliche Abwehrberatung ist der Hinweis des FG, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zumindest Verrechnungen von im Zeitablauf für den gleichen Besteuerungszeitraum angefallenen gegenläufigen Gewerbesteuerbeträgen bzw. Nebenleistungsbeträgen geboten sind.

     
    Quelle: ID 49747490