· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Gewährung des Gewerbesteuerfreibetrags nach Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft
| Das FG Münster hat entschieden, dass einer GmbH, die im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufnimmt, der Freibetrag von 24.500 EUR für Zeiträume vor der Aufnahme nicht zu gewähren ist. Da sich der Freibetrag, der für Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften gelte, auf den jeweils sachlich steuerpflichtigen Gewerbebetrieb beziehe, sei eine getrennte Beurteilung für Zeiträume vor und nach Begründung der Mitunternehmerschaft vorzunehmen (FG Münster 18.10.18, 10 K 4079/16 G; Rev. BFH III R 68/18, Einspruchsmuster ). |
Im Streitfall hatte eine GmbH Ende 2015 eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter aufgenommen. Für Zwecke der Gewerbesteuer teilte das FA den Gewinn des Jahres 2015 anteilig auf Zeiträume vor und nach der Gründung der Mitunternehmerschaft auf und gewährte den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG i. H. v. 24.500 EUR nur für den auf die letzten Tage des Jahres entfallenden Gewinn. Die GmbH begehrte demgegenüber vergeblich die Berücksichtigung des Freibetrages für den gesamten Jahresgewinn, da sie während des gesamten Jahres Schuldnerin der Gewerbesteuer geblieben sei.
PRAXISTIPP | Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen, da ein Streitfall mit der vorliegenden Problemstellung bei einer unterjährigen Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft höchstrichterlich bisher nicht entschieden ist. In vergleichbaren Konstellationen, in denen der gewerbesteuerliche Freibetrag bei zeitanteiliger Betrachtung nicht ausgeschöpft wird, sind Einspruch und ggf. Klage geboten. |