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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Gewerbliche Infizierung einer zahnärztlich tätigen Partnerschaftsgesellschaft durch Konzentration von Organisations-, Verwaltungs- und Management-Aufgaben

    | Übt ein Mitunternehmer einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar an Patienten und im ganz überwiegenden Umfang Tätigkeiten in den Bereichen Organisation, Verwaltung und Leitung der Partnerschaftsgesellschaft aus, so entspricht dies nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz (16.9.21, 4 K 1270/19; Rev. BFH VIII R 4/22, Einspruchsmuster ) nicht mehr dem Leitbild der selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Zahnarzt. Dies hat nach Auffassung des FG zur Folge, dass die Tätigkeit eines solchen Mitunternehmers dann als gewerblich anzusehen sein soll, auch wenn er approbierter Zahnarzt ist, und diese gewerbliche Tätigkeit die gesamten Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich infiziert. |

     

    Diese Fallkonstellation wirft die Rechtsfrage auf, ob bei vorgeblich freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaften eine ‒ auch unter Wahrung der Freiberuflichkeit grundsätzlich zulässige ‒ Arbeitsteilung zwischen mehreren Berufsträgern so weit gehen kann, dass ein einzelner Berufsträger in einer zahnärztlich tätigen Mitunternehmerschaft nur in (allenfalls) marginalem Umfang Behandlungsleistungen an Patienten vornimmt, in der weit überwiegenden Vielzahl der Fälle und bezogen auf den allergrößten Teil der Umsatzerlöse der Gesellschaft aber keinerlei eigenen Betrag zur unmittelbaren Ausübung der Zahnheilkunde durch andere Berufsträger leistet und seine sonstigen Tätigkeiten für die Personengesellschaft zur mittelbaren Förderung der Berufsausübung der anderen Freiberufler auch nicht in einer Weise wahrnimmt, dass dies noch eigenverantwortlich und leitend erfolgt. Würden die Grundsätze des FG-Urteils durch den BFH bestätigt, könnten daraus Vorgaben zu den äußeren Grenzen für die Zentralisierung von Organisations-, Verwaltungs- und Leitungsaufgaben auf einzelnen Mitunternehmern abzuleiten sein.

     

    PRAXISTIPP | Die Problematik des Besprechungsfalls dürfte wegen der Breitenwirkung sehr praxisrelevant sein. Sie betrifft nahezu alle Arten von freiberuflichen Personengesellschaften. Für betroffene Mitunternehmerschaften kann vorsorglich eine verstärkte Dokumentation interner Tätigkeitsprofile und -zeiten, die gesellschaftsvertragliche Vorgabe entsprechender Mindest-Leistungsumfänge im unmittelbar begünstigten Berufsbild und/oder eine Verlagerung von Organisations-, Verwaltungs- und Leitungsaufgaben auf externe, eindeutig gewerbliche Unternehmen (ggf. auch beteiligungsidentische Schwestergesellschaften) empfehlenswert sein (so Anmerk. Schmidt, EFG 22, 490, 498). In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben allerdings derzeit nur der Einspruch gegen betroffene Feststellungsbescheide und die Hoffnung auf eine großzügigere Rechtsauslegung durch den BFH.

     
    Quelle: ID 48551379