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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Hinzurechnung für Mietaufwendungen auch bei leer stehender Immobilie?

    | Ist eine Hinzurechnung für Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG auch dann geboten, wenn die gemietete Immobilie tatsächlich nicht mehr genutzt wird und leer steht? Die Finanzverwaltung hält sich an den Buchstaben des Gesetzes. Eine jüngere Entscheidung des BFH eröffnet unter Umständen Argumentationsspielräume. |

     

    Der Begriff der Benutzung ist gesetzlich leider nicht definiert. Doch es gibt ein aktuelles Urteil zu einem anderen steuerlichen Sachverhalt, in dem der BFH in der Begründung ausführlich dazu Stellung nimmt, wann die Benutzung eines Wirtschaftsguts vorliegt (BFH 10.4.13, I R 22/12): Danach erfolgt eine Benutzung durch die bestimmungsgemäße Verwendung des Wirtschaftsguts. Da aber eine Immobilie nicht angemietet wird, um sie danach leer stehen zu lassen, müsste nach diesem Verständnis eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewSt bei einer leer stehenden und bis zum Ende des Mietverhältnis nicht mehr benötigten Immobilie unterbleiben. Sollte das Finanzamt dieser Argumentation nicht folgen und eine Hinzurechnung trotz Leerstands vornehmen, hilft derzeit nur ein Einspruchsverfahren und gegebenenfalls der Gang vors Finanzgericht.

     

    PRAXISHINWEIS | Zur Wiedervermietung einer angemieteten Immobilie gibt es hingegen ein anhängiges Verfahren: Vermietet der Händler die nicht mehr benötigte Immobilie bis zum Ablauf der Mietzeit an einen anderen Unternehmer, liegt eine Benutzung vor, die zu einer Hinzurechnung führt. Die Mieterträge und die Mietaufwendungen dürfen nicht saldiert werden (FG Münster 22.8.12, 10 K 4664/10 G, Rev. BFH I R 70/12).

    Quelle: ID 42368837