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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Hinzurechnung von Mietzinsen im Zusammenhang mit vor dem Bilanzstichtag ausgeschiedenem Umlaufvermögen

    | Soweit Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens führen, sind sie jedenfalls in den Fällen, in denen die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens vor dem Bilanzstichtag („unterjährig“) aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, gemäß § 8 Nr. 1d GewStG dem Gewinn (anteilig) hinzuzurechnen, da eine „Speicherung“ des Aufwands durch Aktivierung nicht stattfindet (FG Schleswig-Holstein 21.3.18, 1 K 243/15; Rev. BFH III R 24/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Baugesellschaft in großem Umfang regelmäßig Zubehör zu Baustelleneinrichtungen (Betonpumpe, Betongeräte, Systemschalungen, Bauzäune, Magazine, Unterkünfte, Toiletten, Kräne, Hebewerkzeug und Gerüste) angemietet. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung gelangte das beklagte Finanzamt zu der Auffassung, dass die in den Mieten/Pachten enthaltenen Finanzierungsentgelte gemäß § 8 Nr. 1d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen seien. Die Baugesellschaft vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei den in den Mieten/Pachten enthaltenen Finanzierungsentgelten um Baustelleneinzelkosten und damit um Herstellungskosten des Umlaufvermögens handele. Ähnlich wie Bauzeitzinsen verlören die Finanzierungsentgelte, soweit es sich um Herstellungskosten des Umlaufvermögens handele, ihren ursprünglichen Charakter. Eine Hinzurechnung scheide daher insoweit aus. Das FG folgte dem nicht.

     

    PRAXISTIPP | Ausgangspunkt der BFH-Rechtsprechung (10.3.93, I R 59/92) zu Bauzeitzinsen ist der Umstand, dass eine Hinzurechnung nach dem Wortlaut des Gesetzes nur in Betracht kommt, soweit die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des BFH nicht erfüllt, wenn die Zinsen in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern einbezogen und aktiviert worden sind und noch keine gewinnmindernde AfA oder Teilwert-AfA von den Herstellungskosten vorgenommen wurde. Denn aufgrund der Aktivierung wirke sich der entsprechende Zinsaufwand gewinnmindernd frühestens in dem Wirtschaftsjahr aus, in dem mit der AfA begonnen oder eine Teilwertabschreibung vorgenommen werde. Das FG hält es für zweifelhaft, diese Rechtsprechung auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens zu übertragen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH hier positioniert. Bis zur Klärung der Rechtslage sollte weiterhin in vergleichbaren Fällen gegen die Hinzurechnung von Mieten/Pachten mittels Einspruch/ggf. Klage vorgegangen werden.

     
    Quelle: ID 45410877