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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Keine Hinzurechnung des Reisevorleistungseinkaufs eines Reiseveranstalters

    | Kauft ein Reiseveranstalter u. a. Hotelleistungen bei (ausländischen) Hotelier und Agenturen ein, unterliegt dieser Reisevorleistungseinkauf nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (§ 8 GewStG). Es fehlt danach an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäftszweck der Klägerin setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels nämlich nicht voraus. Der Reisevorleistungseinkauf sei gedanklich ihr Wareneinsatz (FG Düsseldorf 24.9.18, 3 K 2728/16 G; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Das klagende Unternehmen war im Streitfall ein Reiseveranstalter, der u. a. Hotelleistungen von (ausländischen) Hoteliers und Agenturen einkauft, um diese dann gebündelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu können. Das FA unterwarf einen Teil der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von fremden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Dabei schätzte es die auf die Zimmerüberlassung als solche entfallenden Aufwendungen und separierte Entgelte für Leistungen, denen ein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommen sollte. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Nach der Auffassung des FG lässt sich die Tätigkeit des Reiseveranstalters ‒ Eigentum an den Hotels bzw. Hotelzimmern unterstellt ‒ nicht nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausüben, wenn das Eigentum langfristig erworben wird. Dies würde den Interessen des Reiseveranstalters, der auf ein verändertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt (z. B. aufgrund geopolitischer Krisen) kurzfristig reagieren müsse, gerade zuwiderlaufen. Die „eingekauften“ Hotels oder Hotelzimmer stellten damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen als Anlagevermögen dar. Die Rolle des Reiseveranstalters entspreche mehr der eines Vermittlers von Reiseleistungen als der eines Zwischenmieters von Hotelzimmern.

     

    PRAXISTIPP | Die günstige Besprechungsentscheidung des 3. Senats des FG Münster widerspricht damit der Auffassung des 9. Senats des FG Münster im Zwischenurteil vom 4.2.16 (9 K 1472/13 G, EFG 16, 925; Rev. BFH III R 22/16), wonach ein im Reisevorleistungseinkauf enthaltener Miet- bzw. Pachtanteil für Hotelzimmer und -kontingente der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG unterliegt. Aufgrund dessen ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung zur höchstrichterlichen Klärung auch im Besprechungsfall die zugelassene Revision einlegt. Bis zur Entscheidung des BFH ist es auf jeden Fall geboten, gegen betroffene Gewerbesteuermessbetragsbescheide Einspruch einzulegen und das Verfahren ruhend zu stellen.

     
    Quelle: ID 45541026