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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Verlustabzug ist an Fortführung des Gewerbebetriebs gebunden

    | Wechseln bei einer GmbH & Co. KG alle Kommanditisten und hat die verbleibende Komplementär-GmbH keine Kapitaleinlage geleistet und ist nicht am Ergebnis beteiligt, gilt der Gewerbebetrieb trotzdem als unverändert fortgeführt (FG Baden-Württemberg 18.05.17, 1 K 3691/15). |

     

    Besteuerungsobjekt der Gewerbesteuer ist der Betrieb. Scheiden alle Gesellschafter aus und geht der Betrieb im Ganzen auf neue Beteiligte über, endet die Steuerpflicht für den Ursprungsbetrieb. Im Streitfall ist die Komplementär-GmbH jedoch weiterhin beteiligt. Es ist dabei unerheblich, dass sie weder eine Kapitaleinlage hält noch am Ergebnis beteiligt ist. Folglich sind nicht alle Gesellschafter ausgeschieden und der Betrieb gilt als fortgeführt. Die persönliche Steuerpflicht der GmbH und Co. KG wurde trotz Ausscheiden aller Kommanditisten nicht berührt.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch die Verpachtung der Gebäude und Betriebsvorrichtungen beendete die sachliche Steuerpflicht der KG nicht. Zwar ist die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs nicht als Gewerbebetrieb anzusehen. Daher tritt in diesem Fall die sachliche Gewerbesteuerpflicht des Pächters an die Stelle des Verpächters. Da die KG jedoch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. von § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i. V. mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG ist, ist auch die Verpachtung weiterhin als Gewerbebetrieb anzusehen.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44775191