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  • · Nachricht · Gewerbesteueranrechnung

    Ist die Steuerermäßigung nach § 35 EStG betriebs- oder personenbezogen auszulegen?

    | Der Anrechnungsbetrag ist - betriebsbezogen - also für jeden Gewerbebetrieb einzeln zu berechnen. Entsprechend wirkt sich auch die Begrenzung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer bei jedem Gewerbebetrieb aus. Die Begrenzung des Anrechnungsbetrags auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ist bei mehreren Betrieben für jeden einzeln zu berücksichtigen (FG Münster 24.10.14, 4 K 4048/12 E, Rev. zugelassen). |

     

    Die Klägerin war an mehreren gewerblich tätigen Kommanditgesellschaften beteiligt. Die betriebsbezogene Betrachtung führte bei ihr dazu, dass Höchstbeträge nicht ausgeschöpft wurden. Bei einer auf die Klägerin bezogenen Betrachtung wären die bei einzelnen Beteiligungen nicht genutzten Höchstbeträge im Ergebnis auf andere Beteiligungen übertragen worden. FA und FG ließen das nicht zu. Das FG anerkennt, dass der Gesetzeswortlaut hier nicht weiterhilft und stützt seine Auffassung auf die Gesetzgebungsmaterialen. Auch spreche dafür die Tatsache, dass die Gewerbesteuer eine Objektsteuer sei.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH muss sich in einem anderen Fall bereits mit der Frage „betriebszogen oder personenbezogen“ auseinandersetzen. Es geht darum, ob bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG ein horizontaler Verlustausgleichs im Nenner durchgeführt werden darf (FG Münster 12.12.13, 13 K 4566/10 E, Rev. BFH III R 7/14). Dieser Fall wird ausführlich in der Nachricht vom 11.7.14 besprochen.

     
    Quelle: ID 43192932