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  • · Nachricht · Gewerbesteueranrechnung

    Sind positive und negative Einkunftsquellen beim Entlastungshöchstbetrag zu saldieren?

    | § 35 Abs. 1 S. 2 EStG schreibt vor, dass der Entlastungshöchstbetrag nicht höher sein darf als die geminderte tarifliche Steuer gewichtet mit dem Quotienten aus der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte (Zähler) und der Summe aller positiven Einkünfte (Nenner). Unklar ist, ob die Summen vor einer horizontalen Verlustverrechnung oder danach anzusetzen sind. Zumindest für den Nenner lässt das FG Münster (13 K 4566/10 E, Rev. BFH III R 7/14) eine Saldierung positiver und negativer Einkünfte mehrerer Quellen in derselben Einkunftsart zu und stellt sich so gegen die Auffassung des BMF (24.2.09, IV C 6-S 2296-a/08/10002, BStBl I 09 I, 1440). |

     

    Dafür, dass - zumindest - im Nenner ein horizontaler Verlustausgleich durchzuführen ist, spricht nach Ansicht des FG neben der historischen Betrachtungsweise auch der Normzweck sowie das Gebot verfassungskonformer Auslegung. Geht man von dieser Prämisse aus, ist ein Verlustausgleich auch zwischen den Einkünften zusammenveranlagter Eheleute vorzunehmen. Die unterschiedlichen Berechnungweisen veranschaulicht die (im Vergleich zum Sachverhalt vereinfachte) Tabelle. Das Finanzamt hatte sich der Berechnung der Steuerpflichtigen angeschlossen.

     

    • Berechnung des Entlastungshöchstbetrags
    Steuerpflichtige
    Finanzamt

    Einkunftsart/-quelle

    Ehemann

    Ehefrau

    zusammen

    Ehemann

    Ehefrau

    zusammen

     § 13 EStG

    Quelle 1

    75.000

    -120.000

    75.000

    (-)*

    Quelle 2

    40.000

    40.000

    Summe § 13 EStG

    75.000

    -80.000

    (-)*

    75.000

    40.000

    115.000

     § 15 EStG

    Quelle 1

    180.000

    1.000

    180.000

    1.000

    Quelle 2

    -25.000

    (-)*

    Summe § 15 EStG

    155.000

    1.000

    156.000

    180.000

    1.000

    181.000

    Übrige Einkunftsquellen (nur positiv)

    5.000

    12.000

    17.000

    5.000

    12.000

    17.000

    (a) Summe der positiven gewerblichen Einkünfte

    156.000

    181.000

    (b) Summe der positiven Einkünfte

    173.000

    313.000

    (c) tarifliche Einkommensteuer

    20.000

    20.000

    Entlastungshöchstbetrag (a/b*c)

    18.035

    11.565

     

    * kein Ansatz, da negativ

    Quelle: ID 42769628