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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Aufteilung eines Mehrergebnisses nach Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis

    | Grundsätzlich sind auch Mehrgewinne einer Gemeinschaftspraxis, die sich daraus ergeben, dass die Erlöse zu Unrecht um als Betriebsausgaben behandelte Beträge gekürzt wurden, den Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (FG Baden-Württemberg 28.4.15, 8 K 1961/14; Rev. BFH III R 17/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Eine Zurechnung nach dem Gewinnverteilungsschlüssel soll aber dann nicht erfolgen, wenn diese Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen und bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung der Gesellschaft auch ein wegen der Mehrgewinne bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen Gesellschafter nicht mehr realisiert werden kann. Ist ein Vermögensverfall des Gesellschafters, dem die Mehrerlöse alleine zu Gute gekommen sind, nicht ersichtlich und steht nicht fest, dass der die vom Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Aufteilung des Mehrgewinns begehrende Gesellschafter mit seinem wegen der Mehrgewinne bestehenden erhöhten Auseinandersetzungsanspruch auf Dauer und zur Gänze ausfallen wird, verbleibt es nach Auffassung des FG Baden-Württemberg aber bei der Verteilung des Mehrergebnisses nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob ein bestehender Erstattungsanspruch gegen den betreffenden Mitgesellschafter, dem die Mehrgewinne zu Gute gekommen sind, nach Auflösung und Beendigung einer Gesellschaft allein deshalb nicht mehr durchsetzbar ist, weil er rechtlich in einem einheitlichen Auseinandersetzungsanspruch aufgegangen ist.

     
    Quelle: ID 43797227