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  • · Nachricht · Gewinnermittlung

    Überleitungsrechnung beim Wechsel eines Land- und Forstwirts von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

    | Beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG ist nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (15.5.20, 4 K 1060/19; Rev. BFH VI R 31/20, Einspruchsmuster ) eine Überleitungsrechnung wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart zwingend vorzunehmen. Betriebsvorgänge, die im Rahmen der (bisherigen) Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich der Besteuerung unterlegen hätten, aber mangels Zu- bzw. Abflusses gemäß § 11 EStG bisher nicht zu erfassen waren, sind danach insoweit im Wege einer Überleitungsrechnung zu berücksichtigen, als diese Betriebsvorgänge im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs erfasst werden. |

     

    PRAXISTIPP | Im Revisionsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob dem Erfordernis einer Überleitungsrechnung die abgeltende Wirkung des § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 13a Abs. 4 EStG entgegen steht und ob nicht vielmehr § 13a Abs. 7 EStG eine abschließende Aufzählung der Betriebsvorgänge enthält, die zu Sondergewinnen führen. Bis dahin sind betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Weise offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 46835690