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  • · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts in Anwachsungsfällen durch Anteilskaufpreise nicht zulässig

    | Wird eine Grundbesitz haltende Personengesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aufgelöst und wächst ihr Vermögen dem verbleibenden Gesellschafter an, löst dieser Vorgang Grunderwerbsteuer aus. Im Verfahren über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts kann der gemeine Wert nicht aus den vereinbarten Anteilskaufpreisen oder den Abfindungszahlungen abgeleitet, sondern nur durch ein Gutachten nachgewiesen werden (FG Münster 12.2.15, 3 K 336/14 F, Rev. BFH  II R 47/15 ; 12.8.15, 3 K 1531/14 F) und 10. 9.15, 3 K 3308/13 F). |

     

    In den Urteilsfällen war den Klägern im Rahmen der Anwachsung Grundbesitz zugefallen. Die Belegenheitsfinanzämter nahmen für Grunderwerbsteuerzwecke gesonderte Feststellungen der Grundbesitzwerte nach §§ 145 ff. BewG vor. Die Kläger begehrten demgegenüber niedrigere Feststellungen nach den jeweiligen gemeinen Werten, die sie aus Anteilskaufpreisen oder Abfindungszahlungen herleiteten.

     

    Das FG wies die Klagen ab. Eine Bewertung mit einem niedrigeren gemeinen Wert sei zwar gemäß § 138 Abs. 4 BewG möglich. Als Nachweis hierfür seien allerdings gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen nicht geeignet. Soweit für einen Gesellschaftsanteil ein Kaufpreis oder eine Abfindung gezahlt werde, handele es sich nicht um einen Grundstückskauf. Dies gelte selbst dann, wenn der Grundbesitz das alleinige Vermögen der Gesellschaft bildet, denn der Anteil umfasse nicht allein das Sachvermögen sondern auch die darüber hinausgehenden Gesellschafterrechte. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts könne vielmehr nur durch ein Gutachten erfolgen, das in allen Urteilsfällen nicht vorgelegen habe.

    Quelle: ID 43661083