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  • 07.06.2021 · Nachricht · Grunderwerbsteuer

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei verbleibender Rechtsposition mit Verwertungsmöglichkeit

    | Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet. Im Falle der Weiterveräußerung des Grundstücks durch den Veräußerer an einen Zweiterwerber (sog. Weiterveräußerungsfälle) ist eine tatsächliche Rückgängigmachung allerdings dann ausgeschlossen, wenn kumulativ dem Ersterwerber trotz der Vertragsaufhebung eine Rechtsposition mit Verwertungsmöglichkeit geblieben ist, der Ersterwerber von dieser Rechtsposition im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung an einen Zweiterwerber Gebrauch macht (tatsächliche Verwertung) und die Verwertung im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Ersterwerbers erfolgt. Das FG Hessen hat aktuell entschieden, dass eine solche verwertbare Rechtsposition auch dann vorliegt, wenn der Ersterwerber im Hinblick auf eine zu seinen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung zwar eine Löschungsbewilligung erteilt hat, die Löschung durch den Notar aber erst nach Rückzahlung des Kaufpreises beantragt werden darf (FG Hessen 22.10.20, 5 K 35/20, EFG 21, 393; Rev. BFH II R 38/20, Einspruchsmuster ). |