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  • · Nachricht · Häusliches Arbeitszimmer

    Ist ein Pool-Arbeitsplatz ein anderer Arbeitsplatz?

    | Arbeitnehmer können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen, wenn ihnen beim Arbeitgeber kein fester, sondern ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht ( FG Düsseldorf 23.4.13, 10 K 822/12 E, Rev BFH VI R 37/13 ). |

     

    Laut Sachverhalt verfügte der Arbeitnehmer, der auch im Außendienst tätig war, im Gebäude seines Arbeitgebers über keinen festen Arbeitsplatz. Vielmehr nutzte er an den Tagen seiner Anwesenheit einen der vom Arbeitgeber ohne feste Zuordnung vorgehaltenen Pool-Arbeitsplätze. Mit einer Bescheinigung seines Arbeitgebers wies er nach, dass am Betriebssitz im Schnitt für acht Arbeitnehmer nur drei Arbeitsplätze bereit gehalten werden. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer mit der Begründung ab, dem Arbeitnehmer werde von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.

     

    Das FG hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben und darauf hingewiesen, dass diesem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Daher könnten die Aufwendungen für das Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigt werden. Zwar handele es sich bei dem Pool-Arbeitsplatz um einen anderen Arbeitsplatz. Dieser habe dem Arbeitnehmer jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Denn der Arbeitnehmer habe aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen freien Arbeitsplatz zugreifen können. Wenn alle Arbeitsplätze aufgrund der Anwesenheit anderer Mitarbeiter besetzt seien, müsse er seine Tätigkeit zwingend im häuslichen Arbeitszimmer verrichten.

    Quelle: ID 42304248