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  • · Nachricht · Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Steuerermäßigungen bei Straßenreinigungskosten der öffentlichen Hand und Reparaturen außerhalb des Haushalts

    | In manchen Bundesländern sehen Regelungen im Straßenreinigungsgesetz vor, dass Steuerpflichtige zur Reinigung der vor ihrem Haus entlang führenden Straßen und Gehwegen verpflichtet sind und daher die Kosten für die von der öffentlichen Hand durchgeführten Straßenreinigung zu übernehmen haben. Das FG Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass diese Reinigungskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 S. 1 EStG begünstigt sind. Zudem ist das FG der Auffassung, dass Reparaturaufwendungen auch dann in vollem Umfang als Handwerkerleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 EStG zu beurteilen sind, wenn ein Teil der Handwerkerleistungen nicht im Haushalt bzw. auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen erbracht wird ( FG Berlin-Brandenburg 27.7.17, 12 K 12040/17 ; Rev. BFH VI R 4/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte das Finanzamt die Kosten für die Straßenreinigung nicht als begünstigt angesehen, weil diese auf öffentlichem und nicht auf privatem Grund erfolgt sei. Bei den Reparaturarbeiten ging es um den Ausbau des Hoftors, die anschließende Reparatur in der Tischler-Werkstatt und anschließender Wiedereinbau des reparierten Hoftors. Die Ablehnung des Finanzamts wurde damit begründet, dass die Reparaturarbeiten in der Werkstatt erfolgt und somit „nicht haushaltsnah“ seien. Das FG ist dem nicht gefolgt.

     

    PRAXISTIPP | Auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG begünstigt sein (BFH 20.3.14, VI R 55/12, BStBl II 14, 880). Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist. Der von § 35a Abs. 3 S. 1 i. V. mit Abs. 4 S. 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist aber z. B. nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird (BFH 21.2.18, VI R 18/16). Nach der Rechtsprechung des BFH ist es im Übrigen ausreichend, wenn bei Handwerkerleistungen der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Die Leistung wird dann im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht (vgl. BFH 3.9.15, VI R 18/14, BStBl. II 16, 272). Folglich ist es unschädlich, wenn es sich um einen mit dem Haushalt verbundenen Gegenstand handelt, der lediglich für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder in den Haushalt eingebracht wird. Gleichwohl hat der BFH auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde im Streitfall die Revision zugelassen, um die streitentscheidenden Rechtfragen nochmals zu prüfen (BFH 26.2.18, VI B 86/17). Bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren ist daher in vergleichbaren Fällen mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen. Für diesen Fall sind Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45373283