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  • · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

    Der Anschluss an die Abwasserentsorgungsanlage ist eine Handwerkerleistung

    | Der Begriff „im Haushalt“ ist räumlich-funktional auszulegen. Die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG werden nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt ( BFH 20.3.14, VI R 55/12 ). Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen auf z. B. öffentlichem Grund nach § 35a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 EStG kann begünstigt sein. Es muss sich dann um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen ( FG Sachsen 12.11.15, 8 K 194/15 ; Rev. BFH VI R 18/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Streitig war, ob die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) auch für den (geschätzten) Arbeitskostenanteil in den Anschlusskosten eines Wohngrundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage gilt. Das FA hatte das mangels Aufteilung zwischen privatem und öffentlichem Grundstück.

     

    Der räumliche Zusammenhang ist laut FG insbesondere gegeben, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Auch diese Tätigkeiten weisen insgesamt eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf. Sie können noch als „in einem“ Haushalt erbracht angesehen werden, insbesondere wenn sie auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruhen.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG wurde aktualisiert (BMF 9.11.16, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008). Für den Entscheidungsfall sind interessant:

     

    • Auch Leistungen auf angrenzenden Grundstücken sind umfasst, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dient. Der erforderliche unmittelbare räumliche Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird (Rz. 2).
    • Beim Hausanschluss an Ver- und Entsorgungsnetze (Rz. 22) sind z. B. begünstigt: Arbeitskosten für den Anschluss an das Trink- und Abwassernetz, der stromführenden Leitungen im Haus oder für das Ermöglichen der Nutzung des Fernsehens und des Internets sowie die Kosten der Weiterführung der Anschlüsse, jeweils innerhalb des Haushalts. Nicht begünstigt sind Kosten der erstmaligen Anschlüsse im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rz. 21) und die Kosten der Maßnahmen außerhalb des Haushalts sowie Materialkosten.
    • Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen ist nicht zulässig und kann auch nicht auf die Entscheidung des BFH (20.3.14, BStBl II 14, 882) gestützt werden.

     

    Das Anwendungschreiben enthält in einer Anlage eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

     
    Quelle: ID 44392307