· Fachbeitrag · Haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Der Anschluss an die Abwasserentsorgungsanlage ist eine Handwerkerleistung
| Der Begriff „im Haushalt“ ist räumlich-funktional auszulegen. Die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG werden nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt ( BFH 20.3.14, VI R 55/12 ). Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen auf z. B. öffentlichem Grund nach § 35a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 EStG kann begünstigt sein. Es muss sich dann um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen ( FG Sachsen 12.11.15, 8 K 194/15 ; Rev. BFH VI R 18/16, Einspruchsmuster ). |
Streitig war, ob die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) auch für den (geschätzten) Arbeitskostenanteil in den Anschlusskosten eines Wohngrundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage gilt. Das FA hatte das mangels Aufteilung zwischen privatem und öffentlichem Grundstück.
Der räumliche Zusammenhang ist laut FG insbesondere gegeben, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Auch diese Tätigkeiten weisen insgesamt eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf. Sie können noch als „in einem“ Haushalt erbracht angesehen werden, insbesondere wenn sie auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruhen.
PRAXISHINWEIS | Das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG wurde aktualisiert (BMF 9.11.16, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008). Für den Entscheidungsfall sind interessant:
Das Anwendungschreiben enthält in einer Anlage eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. |