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  • · Nachricht · Inkongruente Gewinnausschüttung

    Steuerliche Wirksamkeit einer nachträglichen Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung

    | Inkongruente Gewinnausschüttungen können nach Auffassung des FG Münster zivilrechtlich nicht nur dann anzuerkennen sein, wenn im Gesellschaftsvertrag gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt ist oder eine Öffnungsklausel besteht (entgegen BMF 17.12.13, IV C 2-S 2750-a/11/10001, BStBl. I 14, 63). Das FG hält auch einen nachträglich gefassten und von der Satzung abweichenden Gewinnverteilungsbeschluss für zivilrechtlich und steuerrechtlich wirksam. Er stelle keine Satzungsänderung dar, die zu ihrer Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung und einer Eintragung in das Handelsregister bedürfe (FG Münster 6.5.20, 9 K 3359/18 E, AO; Rev. BFH VIII R 20/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Punktuell satzungsdurchbrechende/satzungsverletzende bzw. gegen die gesetzliche Grundregel zur Gewinnverteilung verstoßende Beschlüsse über Vorabgewinnausschüttungen können gleichwohl zivilrechtlich wirksam und damit grundsätzlich auch steuerlich für die Zurechnung der Kapitaleinkünfte maßgebend sein.

     

    PRAXISTIPP | Die Auszahlung einer nicht ordnungsgemäßen beschlossenen Vorabausschüttung führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Im Revisionsverfahren wird sich der BFH auch mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn an der ausschüttenden GmbH eine Kapitalgesellschaft und deren alleiniger Anteilseigner (natürliche Person) jeweils zur Hälfte beteiligt sind, die Ausschüttung aber allein an die Kapitalgesellschaft erfolgt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 46914414