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Im Gegenzug für die Freigabeerklärung einer selbstständigen Tätigkeit zu leistende Ausgleichszahlungen des Insolvenzschuldners an die Insolvenzmasse
| Das FG Münster (19.1.23, 12 K 2791/22 F ; Rev. BFH VIII R 12/24, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die im Gegenzug für die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 295 Abs. 2 InsO geleisteten bzw. auf das Streitjahr bezogen noch zu leistenden Zahlungen keine steuermindernd zu berücksichtigenden Betriebsausgaben oder Verbindlichkeiten darstellen. Ob die im Streitjahr erfolgten Zahlungen in die Insolvenzmasse bereits keine Aufwendungen im bilanzsteuerlichen Sinne darstellen, hat das FG offengelassen. Zweifel könnten sich diesbezüglich aber aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BFH ergeben, der unter dem Begriff der „Aufwendungen“ i. S. d. EStG alle Wertabflüsse verstehe, die nicht Entnahmen seien (vgl. z. B. BFH 10.10.17, X R 33/16, BStBl. II 18, 185). |
Jedenfalls hat das FG die betriebliche Veranlassung der Zahlungen verneint. Hierbei verweist das FG auf die Begründung des BFH zum abgelehnten Werbungskostenabzug einer Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren (BFH 4.8.16, VI R 47/13, BStBl. II 17, 276). Diese Ausführungen sind nach Auffassung des FG auf Zahlungen an den Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 295 Abs. 2 InsO zu übertragen, da auch diese Zahlungen der Gläubigerbefriedigung dienen und damit die private Lebensführung des Steuerpflichtigen/Insolvenzschuldners betreffen.
PRAXISTIPP | Da der BFH im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Revision mit Beschluss vom 4.6.24 (VIII B 8/23) zugelassen hat, kann die Rechtsfrage der steuerrechtlichen Qualifizierung der Ablösezahlungen an die Insolvenzmasse nun höchstrichterlich geklärt werden. Bis dahin sollten vergleichbare Zahlungen weiterhin als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei zu erwartendem Widerstand der FÄ sind die betroffenen Steuerbescheide mittels Einspruchs und Antrags auf Ruhen des Verfahrens offenzuhalten. |