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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Keine Kürzung des fiktiven Dividendenanteils nach § 7 S. 1 UmwStG durch einen Investitionsabzugsbetrag

    | Der außerhalb der Bilanz gebildete Investitionsabzugsbetrag kürzt nicht den fiktiven Dividendenanteil nach § 7 S. 1 UmwStG (FG Schleswig-Holstein 29.1.14, 2 K 219/12, Rev. BFH IV R 16/14). |

     

    Die A-GmbH wurde zum 1.1.08 in eine Personengesellschaft (die Klägerin) zu Buchwerten umgewandelt. In der Steuerbilanz der GmbH zum 31.12.07 wurde ein Gewinn i.H. von 140.603,52 EUR ausgewiesen. Die GmbH bildete 2007 außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG i.H von 140.400 EUR. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2008 wurde der nach § 7g Abs. 2 EStG außerbilanziell hinzugerechnete Investitionsabzugsbetrag mit 130.330 EUR angegeben. Aufgrund einer Kontrollmitteilung wurde die Feststellung geändert und der Gewinn der GmbH aus 2007 i.H von 140.603,52 EUR als Dividendenanteil i.S. des § 7 UmwStG - mit Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren gemäß § 4 Abs. 7 UmwStG i.V. mit § 3 Nr. 40 EStG - berücksichtigt.

     

    Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die offenen Gewinnrücklagen sind i.H. von 140.603,52 EUR nach § 7 S. 1 UmwStG als fiktive Einkünfte zu erfassen. Ein von der übertragenden GmbH vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag mindert zwar deren Einkommen, aufgrund der außerbilanziellen Berücksichtigung aber nicht das steuerbilanzielle Vermögen der GmbH. Im Gegenteil hat die steuerentlastende Wirkung des Investitionsabzugsbetrages eine Vermögenserhöhung zur Folge. Für die Ermittlung der Bezüge i.S. des § 7 UmwStG ist allein das steuerbilanzielle Vermögen maßgebend. Außerbilanzielle Korrekturen wirken sich somit auf die fiktive Gewinnausschüttung nicht aus (Birkemeier in Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 7 Rz. 15b; Frotscher, Praxiskommentar, Umwandlungserlass S. 259 zu Tz. 07.04). § 7 UmwStG stelle nach dem eindeutigen Wortlaut auf die Steuerbilanz der Gesellschaft ab (vgl. Blümich, UmwStG, 120. Aufl., § 7 Rz. 3).

     

    Auch aus Tz. 07.04 des Umsatzsteuererlasses (BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978-b/08/10001, BStBl I 12, 1314) kann eine Kürzung um den Investitionsabzugsbetrag nicht hergeleitet werden. Nach Tz. 07.04 des Erlasses gehören passive Korrekturposten ebenso wie Passivposten, die aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind, nicht zum Eigenkapital, ebenso die Sonderposten mit Rücklagenanteil gemäß § 247 Abs. 3 HGB. Da der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz berücksichtigt wird (Brandis in Blümich, EStG, 120. Aufl., § 7g Rz. 35), liegt kein derartiger Korrekturposten vor. Das bilanzielle Eigenkapital wird bis zur tatsächlichen Vornahme der Investition nicht gemindert, so dass handelsrechtlich keine Ausschüttungssperre besteht (Kulosa in Schmidt, 32. Aufl. 2013, § 7g Rz. 4). Folglich liegt auch keine Vergleichbarkeit mit einem Sonderposten mit Rücklagenanteil vor.

     

    Auch eine „doppelte Versteuerung“ des Investitionsabzugsbetrags ist nicht gegeben. Die Mehrsteuer ist allein auf die unterschiedliche Besteuerung von Kapital- und Personengesellschaften zurückzuführen.

    Quelle: ID 42983880