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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Muss der in der Gesamthand gebildete IAB aufgelöst werden, obwohl die Investition im Sonderbetriebsvermögen erfolgte?

    | Ist ein im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, wenn die Investition tatsächlich nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter erfolgt ist ( FG Baden-Württemberg 11.3.16, 9 K 2928/13, Rev. BFH IV R 21/16, Einspruchsmuster )? |

     

    Das FG Baden-Württemberg meint nein. Aus der Einheitlichkeit des Betriebes folgt, dass es beim Investitionsabzug für die Prüfung, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, ohne Bedeutung ist, ob im Bereich des Gesamthands- oder des Sonderbetriebsvermögens investiert wurde. Die Regelungen des § 7g EStG insoweit, als sie auf andere als Einzelunternehmer erstreckt werden, sind betriebs- und nicht personenbezogen auszulegen. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört aber in steuerlicher Hinsicht nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft (genauer: der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit), sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.

     

    PRAXISHINWEIS | Mit dem Urteil hat das FG Baden-Württemberg der restriktiveren Auffassung der Finanzverwaltung eine Absage erteilt. Danach können zwar auch Personengesellschaften und Gemeinschaften - sofern es sich um eine Mitunternehmerschaft handelt - Investitionsabzugsbeträge für geplante Investitionen der Gesamthand vom gemeinschaftlichen Gewinn abziehen. Entgegen der Verwaltungspraxis zur Ansparrücklage vertritt die Finanzverwaltung nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung jedoch die Ansicht, dass eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht zu einer begünstigten Investition i. S. des § 7g EStG führt, wenn der Investitionsabzugsbetrag zuvor im Gesamthandsvermögen gebildet worden ist (vgl. BMF 20.11.13, IV C 6 - S 2139 - b/07/10002, BStBl I 13, 1493 Tz. 2). Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH in dieser Frage positioniert.

     
    Quelle: ID 44126555