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  • · Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag

    Steuerliche Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes

    | Das FG Münster hat aktuell entschieden, dass die nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG im Investitionsjahr vorzunehmende gewinnerhöhende Hinzurechnung in Vorjahren in Anspruch genommener Investitionsabzugsbeträge keine Auswirkung auf die Ermittlung des für die Verlustabzugsbeschränkung nach § 15a EStG maßgebenden Kapitalkontos hat, da der Hinzurechnungsbetrag außerhalb der Bilanz zu erfassen ist (FG Münster 14.8.19, 13 K 2320/15 F, EFG 19, 1676; Rev. BFH IV R 26/19, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Die streitentscheidende Rechtsfrage, ob ein gemäß § 7g Abs. 2 S. 1 EStG im Investitionsjahr gewinnerhöhend zu erfassender Hinzurechnungsbetrag bei der Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft bereits auf der ersten Stufe (Ermittlung des Gesamthandsergebnisses unter Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen) oder erst auf der zweiten Stufe (Erfassung außerbilanzieller Korrekturen und des Ergebnisses aus einem etwaigen Sonderbereich) zu berücksichtigen ist, hat unmittelbare Auswirkung auf die Höhe des Kapitalkontos i. S. d. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG. Der gewinnerhöhend zu erfassende Hinzurechnungsbetrag kann nämlich nur dann mit dem laufenden Verlust verrechnet werden, wenn er bereits auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung zu einer Erhöhung seines Kapitalkontos führt. Da bislang zu dieser Problematik eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt und im Schrifttum eine dem FG widersprechende Auffassung vertreten wird (vgl. etwa Wacker in: Schmidt, EStG, § 15a Rz. 100; von Beckerath in: Kirchhof, EStG, § 15a Rz. 11) sind bis auf Weiteres betroffene Steuerbescheide mittels Einspruchs und ggf. Klage offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 46228947