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  • · Nachricht · Kapitalvermögen

    Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung von Aktien im Rahmen eines „spin-offs“ nach US-amerikanischem Recht

    | Nach § 20 Abs. 4a S. 7 EStG kommt es in den Fällen der Vermögensübergänge einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften nicht zu einem steuerbaren Kapitalertrag durch Tausch, sondern die erhaltenen Anteile treten hinsichtlich der Anschaffungskosten in die Fußstapfen der hingegebenen Anteile. Eine (etwaige) Besteuerung erfolgt erst im Zeitpunkt der Veräußerung dieser Anteile (sog. Fußstapfentheorie). Umstritten ist, ob im Rahmen eines sog. spin-off (Abspaltung; Ausgliederung) nach US-amerikanischem Recht zugeteilte Anteile steuerrechtlich in diesem Sinn an die Stelle der bisherigen Anteile treten. Liegt eine „Abspaltung“ von einem nicht im EU-/EWR-Raum ansässigen Unternehmen vor, so hat das BMF neun Kriterien dafür entwickelt, bei deren Erfüllung ein einer Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbarer Vorgang vorliegen soll (BMF 18.1.16, IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl. I 16, 85, Rz. 115). Der 13. Senat des FG Düsseldorf hat in zwei Entscheidungen (29.1.19, 13 K 2119/17 E, EFG 19, 698, rkr; 12.3.19, 13 K 1762/17 E, EFG 19, 1117; Rev. BFH VIII R 9/19 ) entschieden, dass der Abspaltungsbegriff in § 20 Abs. 4a S. 7 EStG im Weg einer typusorientierten Auslegung auf das Vorliegen von (vier) typusbestimmenden Merkmalen einer Abspaltung zu reduzieren sei (so auch FG Rheinland-Pfalz 21.8.19, 1 K 2295/17, EFG 19, 1824; Rev. BFH VIII R 28/19). Das FG München (19.12.19, 8 K 981/17,EFG 20, 656; Rev. BFH VIII R 6/20, Einspruchsmuster ) ist dieser Argumentation ebenfalls gefolgt und hat ‒ da diese Merkmale im Streitfall gegeben waren ‒ der Klage stattgegeben. |

     

    PRAXISTIPP | Da wegen der Bindung der Finanzverwaltung an das BMF-Schreiben weiterhin mit Widerstand der FÄ zu rechnen ist, bleiben bis zur höchstrichterlichen Klärung nur der Einspruch bzw. die Klage gegen betroffene Steuerbescheide. Sollten solche Anteile in der Zukunft veräußert werden, dürfte es sich ‒ jedenfalls bei Anschaffung vor 2009 ‒ wegen des Ablaufs der einjährigen Spekulationsfrist um ein nicht steuerbares Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a. F. handeln (vgl. Levedag in: Schmidt, EStG, § 20 Rz. 226).

     
    Quelle: ID 46712497