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  • · Nachricht · Kindergeld

    Anspruch auch für nur subsidiäre Schutzberechtigte?

    | Den subsidiären Schutz erhalten Personen, denen im Rahmen des Asylverfahrens weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung zuerkannt wurde, denen im Herkunftsland aber ein ernsthafter Schaden droht, z. B.durch einen Krieg oder Bürgerkrieg. Subsidiär Geschützte genießen Schutz auf der Basis nationaler Rechtsvorschriften und insbesondere des EU-Rechts. Nach einer Entscheidung des FG Baden-Württemberg (16.1.20, 3 K 1614/17; Rev. BFH III R 19/20, Einspruchsmuster ) ist ein im Asylverfahren anerkannter subsidiärer Schutzstatus aber nicht mit dem Status eines Flüchtlings nach dem Genfer Abkommen, dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie nach der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) gleichzustellen mit der Folge, dass ein subsidiär Schutzberechtigter danach keinen Anspruch auf Kindergeld hat. |

     

    Das FG stellt im Wesentlichen darauf ab, anerkannte Asylberechtigte zwar über dieselbe Rechtsstellung wie Flüchtlinge nach dem Genfer Abkommen verfügten, für subsidiär Schutzberechtigte aber eine entsprechende Regelung im deutschen Recht fehle.

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage der Kindergeldberechtigung für nur subsidiär Schutzberechtigte ist höchstrichterlich nicht geklärt. Insoweit bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten. Bis dahin sollte für Betroffene weiterhin das Kindergeld beantragt und ablehnende Bescheide anschließend offengehalten werden. Aktuell sind immer noch verschiedene Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ausländern vom Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG beim BVerfG anhängig (2 BvL 9-14/14).

     
    Quelle: ID 46835618