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  • · Nachricht · Kindergeld

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung bei Doppelzahlung von verschiedenen Stellen nach Zuständigkeitswechsel

    | Eine Kindergeldfestsetzung im Falle einer parallelen Zahlung durch die Familienkasse des öffentlichen Dienstes kann auch gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben werden (FG Schleswig-Holstein 17.6.15, 1 K 213/14, Rev. BFH VI R 46/15). |

     

    Der Kläger, Vater eines Kindes, war zunächst zeitlich befristet im öffentlichen Dienst beschäftigt, später wurde er verbeamtet. Das Kindergeld wurde für die Zeit des Angestelltenverhältnisses auf Antrag des Klägers von der Familienkasse des Arbeitsamtes gezahlt. Nach seiner Verbeamtung zahlte auch das Landesbesoldungsamt Kindergeld, ohne dass der Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Durch einen vom Bundesrechnungshof initiierten Datenabgleich wurde die Doppelzahlung aufgedeckt. Die Familienkasse der Arbeitsagentur hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung auf und forderte den Kläger auf, das Kindergeld für den Zeitraum der Doppelzahlung zurückzuzahlen. Der Kläger folgte dem für die Zeiträume, die der Regelverjährung unterlagen. Im Übrigen wandte er zunächst Festsetzungsverjährung ein. Später wandte er zudem ein, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Rückforderung fehle.

     

    Das FG hat die Klage abgewiesen. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid lasse sich jedenfalls auf § 70 Abs. 2 EStG stützen. Danach ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Ein solcher erheblicher Umstand sei auch der Wegfall der sachlichen Zuständigkeit der das Kindergeld festsetzenden Stelle. Denn anders als bei der örtlichen Zuständigkeit gehe es bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit darum, gegen welchen Rechtsträger ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Hierbei handele es sich, ebenso wie bei der Frage, wem ein Anspruch auf Kindergeld zustehe, um einen für den Kindergeldanspruch wesentlichen Umstand.

     

    Auch dem erhobenen Verjährungseinwand folgte der Senat nicht. Auf der Grundlage der von ihm festgestellten tatsächlichen Umstände sei davon auszugehen, dass der Kläger den Tatbestand einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung verwirklicht habe, so dass die verlängerte Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2, 1. Alt. AO maßgeblich sei.

    Quelle: ID 43844673