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  • · Nachricht · Kindergeld

    Differenzkindergeld trotz Schweizer Ausbildungszulage für die Geschwister

    | Die nationalen Vorschriften der §§ 62 und 66 ff. EStG gebieten eine kindbezogene Betrachtungs- und Berechnungsweise des Anspruchs auf Kindergeld und lassen keinen Raum für eine familienbezogene Betrachtungsweise (FG Baden-Württemberg 26.2.15, 3 K 1747/13, Rev. BFH VI R 25/15). |

     

    Der Ehemann und Vater dreier Töchter arbeitet in der Schweiz. Er erhält dort eine Ausbildungszulage von jeweils 250 CHF für die die beiden älteren Töchter sowie eine Kinderzulage in Höhe von 200 CHF für die jüngste. Weil die Summe aller Schweizer Familienleistungen umgerechnet höher seien als das nach deutschem Kindergeldrecht zustehende Kindergeld, bestand nach Auffassung der Kindergeldkasse kein Anspruch auf Differenzkindergeld für die jüngste Tochter.

     

    PRAXISHINWEIS | Der anzuwendende Umrechnungskurs ergibt sich aus Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009. Nr. 3b bestimmt, dass der betreffende Träger, der nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, den Umrechnungskurs zu verwenden hat, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. Gemäß Nr. 4 gilt Nr. 3b entsprechend, wenn infolge der Änderung der Sach- oder Rechtslage zur Neuberechnung der Leistung ein Betrag umzurechnen ist.

    Quelle: ID 43402273