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  • · Nachricht · Kindergeld

    Inländischer Wohnsitz von minderjährigen Kindern bei Ausbildung im Ausland

    | Wegen der Kindergeldberechtigung der Eltern kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit den Familienkassen, ob Kinder, die sich zu Ausbildungszwecken (Studium, Schule) im außereuropäischen Ausland aufhalten, ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben haben. Für volljährige Kinder hat der BFH in der Vergangenheit hierzu bereits Anforderungen aufgestellt: Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt ( BFH 23.6.15, III R 38/14, BStBl. II 16, 102). Das FG Baden-Württemberg hat aktuell entschieden, dass diese Grundsätze auch auf minderjährige Kinder übertragbar sind (FG Baden-Württemberg 16.12.19, 8 K 2853/17; Rev. BFH III R 6/20, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Bei minderjährigen Kindern, die sich zum Zweck des Schulbesuchs für mehrere Jahre im Ausland aufhalten und dort vor Ort bei Verwandten untergebracht sind, kann nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung jedoch ein geringes Alter und eine daraus resultierende besondere Betreuungsbedürftigkeit dafür sprechen, dass kein Wohnsitz im Inland gegeben ist (BFH 23.11.00, VI R 165/99, BStBl. II 01, 279). Keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beibehaltung des Wohnsitzes haben danach aber regelmäßig die Herkunft der Eltern und des Kindes, die Staatsangehörigkeit des Kindes, die Feststellung der Rückkehrabsicht ins Inland, Aufenthalte der Eltern mit den Kindern außerhalb Deutschlands, melderechtliche Vorgaben und fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen (BFH 23.6.15, III R 38/14, BStBl. II 16, 102; 25.9.14, III R 10/14, BStBl. II 15, 655). Das FG hält es für klärungsbedürftig, ob und in wie weit diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des BFH zur auswärtigen Unterbringung zu Ausbildungszwecken auch auf Minderjährige übertragbar sind, die sich zum Zweck des Schulbesuchs bei Verwandten im Ausland aufhalten.

     
    Quelle: ID 46712510