Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Kindergeld

    Keine Anrechnung eines in einem anderen EU-Land nicht beantragten Kindergeldes auf den inländischen Kindergeldanspruch

    | Ein in einem anderen EU-Land bestehender Kindergeldanspruch ist nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht auf das deutsche Kindergeld anzurechnen, wenn der in dem anderen EU-Mitgliedstaat erwerbstätige Kindesvater ein EU-ländisches Kindergeld nicht bezogen hat und daher faktisch keine Kumulierung von Ansprüchen vorliegt. Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist dann nicht anwendbar (FG Düsseldorf 19.6.18, 10 K 2995/17 Kg; Rev. BFH III R 43/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Familienkasse erfahren, dass der Kindesvater seit 2009 in einem EU-Land erwerbstätig war. Als Folge dessen änderte die Familienkasse die Festsetzung zulasten der kindergeldberechtigten Kindesmutter ab diesem Zeitpunkt und reduzierte dabei das Kindergeld auf die Beträge, die nach Anrechnung eines eu-ländischen Kindergeldanspruchs verbleiben (sog. Differenzkindergeld). Zugleich wurde das überzahlte Kindergeld zurückgefordert. Zur Begründung wurde angeführt, dass vorrangig Anspruch auf EU-ländisches Kindergeld bestehe, weil der Kindesvater in dem EU-Land erwerbstätig sei, während die Kindesmutter keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Ein in einem anderen EU-Land nicht beantragtes Kindergeld könne ‒ so das FG ‒ nicht auf den inländischen Kindergeldanspruch angerechnet werden.

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung ist äußert praxisrelevant und entfaltet eine nicht unerhebliche Breitenwirkung. Die Auffassung des FG steht im Widerspruch zur ständigen Praxis der Familienkasse, die in vergleichbaren Fällen lediglich das Differenzkindergeld auszahlen, soweit ein grundsätzlicher Kindergeldanspruch im Erwerbsland des Kindesvaters besteht. Man darf gespannt sein, wie sich der BFH in dieser Rechtsfrage positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten entsprechende Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide mit dem Einspruch angefochten und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Da teilweise erhebliche Beträge zurückgefordert werden, könnte zudem ‒ unter Hinweis auf das Besprechungsurteil ‒ an einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gedacht werden.

     
    Quelle: ID 45541021