Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Kindergeld

    Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung

    | Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist ein Kindergeldanspruch nicht nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG wegen einer ersten berufsqualifizierenden Maßnahme zum Steuerfachgehilfen und anschließender Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn das volljährige Kind sein Ausbildungsziel ‒ die Erlangung des akademischen Grads eines „Bachelor of Arts“ ‒ offenbar planmäßig in einem zeitlich zusammenhängenden Weg (Abschluss Berufskolleg ‒ Abschluss einer Berufsausbildung ‒ Zugang zur Hochschule und Bachelorstudium) verfolgt, die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und sie in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (FG Düsseldorf 11.1.18, 9 K 994/17 Kg; Rev. BFH III R 8/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Der Zeitpunkt des Abschlusses der Erstausbildung ist entscheidend für die Anwendung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG. Danach wird ein Kind nur noch berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum „Verbrauch“ der Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH 3.9.15, VI R 9/15, BStBl II 16, 166).

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtslage ist unklar. Zu dem angesprochenen Problemkreis ‒ was ist alles noch Teil der Erstausbildung? ‒ sind zahlreiche weitere Revisionsverfahren anhängig. Der BFH wird dabei insbesondere klären müssen, ob eine während des zweiten Ausbildungsabschnitts parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit immer eine schädliche Zäsur bildet, die eine Erstausbildung entfallen lässt, auch wenn die Erwerbstätigkeit neben der Ausbildungsmaßnahme Voraussetzung für den angestrebten Abschluss ist. Bis zum Abschluss der Revisionsverfahren sind Einspruch und ggf. Klage gegen ablehnende Kindergeldbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 45410875