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  • · Nachricht · Kindergeld

    Schweizer Kinderrente schließt deutsches Kindergeld nicht aus

    | Erhält der Vater eine „Ordentliche Kinderrente“ nach Schweizer Recht, so hat die in Deutschland lebende Mutter für das bei ihr lebende Kind dennoch einen Anspruch auf Kindergeld (FG Baden-Württemberg 13.12.16, 11 K 387/15, Rev. BFH III R 3/17 ). |

     

    Weder § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG noch die im Verhältnis zur Schweiz anwendbare Verordnung Nr. 1408/71 und die hierzu ergangene Durchführungsverordnung Nr. 574/72 schließen nach Meinung des FG den Anspruch auf deutsches Kindergeld aus: Zwar träfen der deutsche Kindergeldanspruch der Mutter und der Anspruch des Vaters auf Schweizer Kinderrente zusammen, was nach nationalem Recht dazu führen würde, dass kein Kindergeld gezahlt wird. Die Kollisionsnorm des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG werde aber von den europarechtlichen Regelungen überlagert. Zwar handele es sich sowohl beim deutschen Kindergeld als auch der Schweizer Kinderrente um Familienbeihilfen i. S. des Art. 10 Abs. 1 der DVO Nr. 574/72, jedoch nicht um Leistungen gleicher Art i. S. des Art. 12 Abs. 1 S. 1 der VO Nr. 1408/71, weil sie sich erheblich bei den Anspruchsvoraussetzungen und bei der Berechnung unterscheiden.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Bundeszentralamt für Steuern hat eine Übersicht veröffentlicht, welche diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auflistet, die die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschließen oder zur Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrags führen (BZSt 21.3.14, St II 2 - S 2473-PB/14/00001).

     
    Quelle: ID 44666901