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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Untergrenze für den zeitlichen Umfang einer Berufsausbildung gefordert

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Erfolgt eine Berufsausbildung nur in wenigen Wochenstunden, besteht kein Anspruch auf Kindergeld (FG Berlin-Brandenburg 11.11.15, 3 K 3221/15, Rev. zugelassen).

     

    Sachverhalt

    Die Tochter der Klägerin beendete 2010 ihre Berufsausbildung zur Physiotherapeutin. Direkt danach besuchte sie eine einjährige Fachoberschule für die Fachhochschulreife, um darauf ab 2011 nahtlos mit dem Studiengang „Physiotherapie Dual“ zu beginnen, der 2016 mit einem Bachelorabschluss enden wird. Das Studium besteht in den ersten sechs Semestern aus einem umfangreichen praktischen Teil als Ausbildung zur staatlich anerkannten Physiotherapeutin und einem theoretischen Blockunterricht an einigen Wochenenden. Die bereits vorhandene Berufsausbildung der Tochter wurde auf den praktischen Teil voll angerechnet, so dass sie in den Jahren 2011 bis 2014 nur den theoretischen Teil zu absolvieren hatte. In der freien Zeit war sie als Physiotherapeutin tätig, zuerst mit 30, später mit 20 Wochenstunden. Für das Studium wurde Kindergeld versagt, da bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Das FG lehnte ebenfalls Kindergeldzahlungen ab, jedoch aus einem anderen Grund.

     

    Anmerkung

    Stehen mehrere Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, liegt eine einheitliche Erstausbildung vor. Im Klagefall baut das Studium auf die bereits abgeschlossene Berufsausbildung auf. Der zwischenzeitige Besuch der Fachoberschule war notwendig, um die Fachhochschulreife für die Zulassung zur Hochschule zu erreichen. Damit bauen alle drei Ausbildungsteile fachlich aufeinander auf. Die bereits abgeschlossene Berufsausbildung zur Physiotherapeutin ist unschädlich.

     

    Problematisch ist hingegen der geringe Umfang des ersten Teil des Studiums. Da die Tochter durch die vorliegende Berufsausbildung den praktischen Teil nicht absolvieren muss, beschränkt sich das Studium in den ersten sechs Semestern auf einen Umfang von ca. fünf Wochenstunden. Die zeitgleiche Berufstätigkeit als Physiotherapeutin erfolgte unabhängig von dem Studium. Dadurch beträgt die reine Studienzeit der Tochter nur rd. 1/5 der Zeit von vergleichbaren Vollzeitstudenten. Es ist kein ausreichender Umfang für eine Ausbildung i. S. des Kindergeldrechts gegeben.

     

    Praxishinweis

    Die Rechtsprechung hielt bisher zehn Wochenstunden für ausreichend. Durch den Wegfall der Obergrenze eigener Einkünfte eines Kindes während der Berufsausbildung ist jedoch eine klare Untergrenze für den zeitlichen Umfang notwendig, um nicht jede zeitlich gestreckte Ausbildung neben einer umfangreichen entgeltlichen Tätigkeit als Berufsausbildung mit Kindergeldanspruch zu qualifizieren. Der BFH wird sicherlich Klarheit schaffen.

    Quelle: ID 43934572