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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Zeitpunkt der Beendigung des Kindergeldanspruchs bei Abbruch des Studiums

    | Tritt ein Student zu einer letztmaligen Prüfung nicht an, erfolgt zumeist im nächsten Schritt die Exmatrikulation. Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Berufsausbildung bereits dann endet, wenn das Kind ein Studium ‒ ungeachtet einer fortbestehenden Immatrikulation ‒ durch Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung endgültig abgebrochen hat (FG Mecklenburg-Vorpommern 18.10.18, 3 K 65/17; Rev. BFH III R 65/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Klärungsbedürftig ist, ob das Studium bereits mit einem Nichtantritt zur Prüfung, die letztlich zur Exmatrikulation führt, oder erst mit dem Zeitpunkt der offiziellen Exmatrikulation am Semesterende endet.

     

    PRAXISTIPP | Ein Hochschulstudium endet grundsätzlich spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, kann aber auch bereits zuvor mit Erbringung aller Prüfungsleistungen beendet sein. Sofern der Nichtantritt zu Prüfungen Grund für den Abbruch des Studiums ist, sollten zur Wahrung des Kindergeldanspruchs sogleich Bemühungen zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes oder eines Studienplatzes einer anderen Studienrichtung unternommen werden. Können solche ernsthaften Bemühungen in bereits von den Familienkassen aufgegriffenen Fällen nicht nachgewiesen werden, bleibt nur der Einspruch gegen Aufhebungs-/Rückforderungsbescheide, um den Kindergeldanspruch zumindest bis zur Exmatrikulation zu „retten“.

     
    Quelle: ID 45727016