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  • · Nachricht · Kindergeld

    Zwei wichtige Entscheidungen des FG Münster zu Verfahrensmängel in Kindergeld-Sachen

    | Das FG Münster hat entschieden, dass die Familienkasse darauf hinzuweisen hat, wenn ein Einspruch ihrer Meinung verspätet eingereicht wird (FG Münster 9.1.14, 3 K 3794/13 Kg) und dass eine von den Familienkassen verwendete Rechtsbehelfsbelehrung so fehlerhaft ist, dass sie nicht die Monatsfrist, sondern die Jahresfrist in Gang setzt (FG Münster 9.1.14, 3 K 742/13 KG,AO). |

     

    Pflicht zum Hinweis auf die Verspätung

    Ist ein Rechtsbehelf nach Meinung der Behörde verspätet eingegangen, ist der Einspruchsführer unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des rechtlichen Gehörs auf den nach ihrer Ansicht verspäteten Eingang des Einspruchsschreibens hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Zum einen kann dem Beklagten bei der Fristberechnung ein Fehler unterlaufen sein, so dass gar kein Fall der Verspätung vorliegt. Zum anderen muss aber dem Einspruchsführer die Möglichkeit gegeben werden, einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen und die Tatsachen, die den Antrag begründen, glaubhaft zu machen. Unterbleibt dies, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da die Möglichkeit bestanden hat, dass die Einspruchsentscheidung anders ausgefallen wäre (§ 127 AO).

     

    Irreführende Belehrung

    In diesem Fall hatte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgehoben und Kindergeld zurückgefordert, da die Eltern trotz Aufforderung keinen Nachweis über das Ende der Ausbildung oder über eine daran anschließende Ausbildung vorgelegt hatten. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Unter der Rechtsbehelfsbelehrung befand sich folgender Text.

    • Auszug aus der Rechtsbehelfsbelehrung

    Hinweise:

     

    Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse.

     

    Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement.

     

    ...

     

    Das FG lässt offen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung selbst den Anforderungen des § 356 Abs. 1 AO entspricht. Sie sei jedenfalls sehr unübersichtlich gestaltet, nämlich einzeilig, Satz an Satz aneinandergereiht ohne Absatz, und enthalte erst im fünften Satz den Hinweis auf die Monatsfrist, während sich die Sätze 2 und 3 mit der Frage befassten, in welchen Fällen ein Einspruch ausgeschlossen sei und welche Rechtsfolgen es habe, wenn während eines anhängigen Einspruchs-, Klage-, Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ein geänderter Bescheid ergeht - eine Problematik, die sich im vorliegenden Fall gar nicht gestellt hat.

     

    Aufgrund der ergänzenden Angaben in den Hinweisen der Familienkasse unmittelbar im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung entstehe der Eindruck, dass sich der Kläger an die zuständige Familienkasse wenden solle, wenn er mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sei. Hierin liege eine Mehrdeutigkeit mit der Folge, dass die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet sei. Die Familienkasse habe durch die Beifügung dieses Satzes die zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil verkehrt.

    Quelle: ID 42542021