· Nachricht · Körperschaftsteuer
Anscheinsbeweis trotz Nutzungsverbots für Privatnutzung
| Das FG Münster (28.4.23, 10 K 1193/20 K,G,F; Rev. BFH I R 33/23, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer selbst dann ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen kann, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde. |
Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein einem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt werde. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen. Der Rechtsprechung des für Lohnsteuerfragen zuständigen VI. Senats des BFH, wonach keine zu Arbeitslohn führende Privatnutzung eines Fahrzeugs anzunehmen sei, wenn diese vertraglich untersagt sei, ist das FG Münster nicht gefolgt. Für den Anscheinsbeweis spricht aus Sicht des FG auch, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschafts- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht. Es könne daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot halte. Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine Überlassungsvereinbarung zugrunde lag, führt diese nach Auffassung des FG nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer vGA. Die vGA ist aber ‒ so das FG ‒ auf Ebene der Gesellschaft nicht nach der 1 %-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten.
PRAXISTIPP | Sollte der BFH der Rechtsauffassung des FG Münster folgen, bliebe der steuerlichen Abwehrberatung nur der Weg der Entkräftung des Anscheinsbeweises. Hierzu ist anzuraten, Beweisvorsorge etwa durch Führung eines Fahrtenbuches oder sonstige Aufzeichnungen zu treffen. Des Weiteren kann der Anscheinsbeweis entkräftet werden, wenn im Privatvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers ein Privatfahrzeug gehalten wird, das mit dem überlassenen Dienstwagen in Status und Nutzungswert vergleichbar ist. Schließlich ist auf eine weitere negative Steuerfolge bei Annahme einer vGA hinzuweisen: Die Privatnutzung eines Fahrzeugs im Rahmen einer vGA stellt keine betriebliche Nutzung i. S. v. § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG dar (90%ige betriebliche Nutzung für Sonderabschreibung erforderlich!). Da die Frage des grundsätzlichen Anscheinsbeweises trotz Privatnutzungsverbots im anhängigen Revisionsverfahren noch zu klären sein wird, sind bis dahin in jedem Fall der Einspruch und ggf. die Klage gegen betroffene Körperschaftsteuerbescheide geboten. |