· Nachricht · Körperschaftsteuer
Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags bei einer Steueranrechnung durch den Organträger
| Die Einkünfte von Organgesellschaften sind nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (24.3.22, 3 K 2794/20; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) im Rahmen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags beim Organträger nach § 26 Abs. 2 S. 1 KStG zu berücksichtigen. Die Summe der Einkünfte der Organgesellschaften zwecks Berechnung des Höchstbetrags nach § 34c EStG seien feststellungspflichtige andere Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 14 Abs. 5 S. 1 KStG. |
§ 26 Abs. 2 S. 1 KStG bestimmt, dass der Anrechnungshöchstbetrag durch Aufteilung der inländischen Körperschaftsteuer im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte ermittelt wird. Die Berechnungsformel für den Anrechnungshöchstbetrag nach § 26 Abs. 2 S. 1 KStG lautet demnach:
Anrechnungshöchstbetrag = inländische KSt × ausländische Einkünfte ÷ Summe der Einkünfte |
Im Streitfall war umstritten, ob bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags für die Organträger-Kapitalgesellschaft das Organeinkommen zu berücksichtigen ist. Es ging darum, ob die Einkünfte der Organgesellschaften im Rahmen der „Summe der Einkünfte“, also im Nenner der vorstehenden Berechnungsformel, zu berücksichtigen waren.
Das FG hat insoweit die Auffassung der Finanzverwaltung und eines Teils der steuerrechtlichen Literatur geteilt und sich für eine Einbeziehung der Einkünfte von Organgesellschaften ausgesprochen. Ein anderer Teil der steuerrechtlichen Literatur hat sich jedoch gegenteilig positioniert (vgl. Roser in: Gosch, KStG, § 26 Rz. 116; Jochimsen/Schnitger in: Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 26 Rz. 237; Boochs in: Lademann, KStG, § 26 Rz. 56).
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die in der Literatur vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zur Einbeziehung der Summe der Einkünfte von Organgesellschaften bei der Berechnung des Höchstbetrags der anrechenbaren ausländischen Steuern zugelassen. Diese Rechtsfrage war noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte weiterhin darauf bestanden werden, dass die Einkünfte von Organgesellschaften im Rahmen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags beim Organträger nicht nach § 26 Abs. 2 S. 1 KStG zu berücksichtigen sind. Bei zu erwartendem Widerstand der FÄ bleiben nur der Einspruch und das Hoffen auf eine positive Entscheidung des BFH. |