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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Betriebsausgabenabzug von Gemeinkosten bei steuerfreien ausländischen Einkünften

    | Gemeinkosten sind im Falle steuerfreier Auslandseinkünfte insoweit nicht abziehbar, als diese bei einer Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Einnahmen auf Letztere entfallen (FG Köln 11.12.14, 10 K 2892/14; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Die Rechtsprechung des BFH zu § 3c Abs. 1 EStG geht davon aus, dass ein Betriebsausgabenabzug ausscheidet, soweit die Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Der BFH nimmt einen solchen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang von Ausgaben und Einnahmen an, wenn die Ausgaben nach ihrer Entstehung oder Zweckbindung mit den betreffenden Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, also ohne diese nicht angefallen wären. Dazu ist nach Auffassung des I. Senats des BFH die konkrete Zuordenbarkeit von Bezügen und Aufwendungen erforderlich, die im Einzelfall zu prüfen sind. Ein bloßer Veranlassungszusammenhang genügt danach nicht (BFH 27.7.11, I R 32/10, BStBl. II 14, 513). Mit dieser Rechtsprechung dürfte sich das FG in Widerspruch setzen, da die streitigen Gemeinkosten ohnehin angefallen wären (vgl. auch BFH 24.4.07, I R 93/03, BStBl II 07, 132). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH seine bisherigen Rechtsgrundsätze weiterentwickelt.

     
    Quelle: ID 43386390