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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Darlehenshingabe an alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA

    | Das FG Düsseldorf (3.5.22, 6 K 3388/16 K, F, EFG 22, 1484; Rev. BFH I R 25/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass bei einer Darlehenshingabe durch eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter oder an eine diesem nahestehenden Person bereits zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe eine vGA vorliegen kann, wenn es von vornherein an einer Rückzahlungsabsicht fehlt. Hinsichtlich der Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung nicht ernstlich vereinbart worden sei, trage das FA (wie insgesamt für das Vorliegen einer vGA) jedoch die objektive Feststellungslast. |

     

    Die vom FA im Streitfall geltend gemachte Unvollständigkeit des Darlehensvertrags führt danach nicht zwangsläufig zum Rückschluss auf eine vGA, da einzelne Kriterien des Fremdvergleichs nicht als absolute Tatbestandsmerkmale verstanden werden dürfen. Wird im Darlehensvertrag keine Vereinbarung über einen Rückzahlungszeitpunkt getroffen, sei von einer gesetzlichen Kündigungsfrist gem. § 609 BGB auszugehen. Es könne dann nur überprüft werden, ob die gesetzliche Kündigungsfrist die Annahme rechtfertigt, dass der Darlehensvertrag nicht ernstlich gemeint sein könne.

     

    PRAXISTIPP | Gerade in Darlehensfällen ist das Tatbestandsmerkmal der Vermögensminderung ‒ als Voraussetzung einer vGA ‒ besonders sorgfältig zu prüfen (s. im Einzelnen Schmitz-Herscheidt, NWB 19, 2848, 2850). Die Vermögensminderung setzt einen Vorgang voraus, der zu einer Verminderung des in der Steuerbilanz zu erfassenden Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft führt (BFH 15.12.04, I R 6/04, BStBl. II 09, 197). Die Darlehensausreichung allein genügt nicht, um eine Vermögensminderung anzunehmen, da der Darlehenshingabe ein Rückzahlungsanspruch als aktives Betriebsvermögen gegenübersteht (FG Münster 12.4.19, 13 K 3923/16 K,G, EFG 19, 1328; 9.6.21, 13 K 668/19 E, EFG 21, 1629). Eine Vermögensminderung kann sich hingegen aus dem Umstand ergeben, dass die Kapitalgesellschaft eine Teilwertabschreibung der Forderung vornimmt, weil die Forderung uneinbringlich geworden ist (BFH 11.11.15, I R 5/14, BStBl. II 16, 491, Rz. 14). Ebenso führt ein von vornherein nicht ernstlich vereinbartes Darlehen zu einer Vermögensminderung, und zwar bereits im Zeitpunkt der Hingabe der „Darlehensvaluta“ (BFH 16.6.15, IX R 28/14, HFR 16, 29). Diese Aspekte sollte die steuerliche „Abwehrberatung“ im Blick behalten. Ggf. hilft der Hinweis auf die Feststellungslast, die seitens des FA liegt. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sollten betroffene Körperschaftsteuer- und Einkommensteuerbescheide der Gesellschaften bzw. der Gesellschafter bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 49053220