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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht nachträglich zur Einlagerückgewähr werden

    | Materielle Voraussetzung einer Einlagerückgewähr ist eine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 S. 1 KStG. Liegt diese bis zur Bekanntgabe des Feststellungsbescheids nicht vor, kann auch eine später festgestellte vGA nicht zu einer Einlagerückgewähr führen (FG Sachsen 8.6.16, 2 K 1860/15, Rev. BFH I R 45/16 ). |

     

    Bei der Klägerin wird bei einer BP eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt. Sie möchte, dass diese vom steuerlichen Einlagekonto abgezogen wird. FA und FG lehnen ab, da keine Bescheinigung über die Verwendung des Einlagekontos vorliegt.

     

    Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen sind zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres auf dem steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Das steuerliche Einlagekonto wird jährlich um Zu- und Abgänge fortgeschrieben. Ein Abgang bedarf einer Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenen Muster (§ 27 Abs. 3 S. 1 KStG). Liegt keine Bescheinigung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vor, gilt diese als mit 0 EUR bescheinigt (§ 27 Abs. 5 S. 2 KStG). Eine danach ausgestellte Bescheinigung ist unwirksam. Es steht unveränderbar fest, dass keine Einlagenrückgewähr erfolgt ist. Alle getätigten Ausschüttungen gelten als steuerpflichtige Dividenden. Das gilt auch für später festgestellte verdeckte Gewinnausschüttungen.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Vorbehalt der Nachprüfung für den Feststellungsbescheid führt nicht zu einer Verlängerung der Frist zur Vorlage der Bescheinigung.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttel www.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44459944