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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen

    | Eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen i.S. von § 8c Abs. 1 S. 3 KStG liegt dann vor, wenn mehrere Erwerber bei und im Hinblick auf den Erwerb von Anteilen an einer Verlustgesellschaft zusammenwirken und diese Gruppe im Anschluss an den Erwerb (durch Stimmbindungsvereinbarungen, Konsortialverträge oder andere verbindliche Abreden) einen beherrschenden einheitlichen Einfluss bei der Verlustgesellschaft ausüben kann (FG Niedersachsen 26.2.15, 6 K 424/13, BB 15, 1441; Rev. BFH: I R 30/15, Einspruchsmuster).

     

    PRAXISHINWEIS | Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt danach ist der Erwerbszeitpunkt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen die Erwerber Abreden im Hinblick auf das spätere gemeinsame Beherrschen der Gesellschaft getroffen haben. Die Möglichkeit des Beherrschens genügt nicht; maßgebend ist, ob die Gruppe von Erwerbern die Gesellschaft tatsächlich beherrscht. (Unschädliche) Absprachen zum Erwerbsvorgang können allein aus Effizienzgründen sinnvoll bzw. aus organisatorischen oder rechtlichen Vorgaben u. U. sogar zwingend sein.

     

    Werden neben dem Erwerbszeitpunkt keine zusätzlichen konkreten Vereinbarungen „going forward” getroffen, sollten danach gleichgerichtete Interessen in aller Regel zu verneinen sein. Bis dahin wird es sich auf Erwerberseite um eine reine Zweckgemeinschaft handeln (so Ernst, BB 15, 1448). Da die behandelte Rechtsproblematik - soweit ersichtlich - zuvor noch nicht Gegenstand eines FG- oder BFH-Urteils war, sollte die weitere Rechtsentwicklung sorgfältig beobachtet werden.

     
    Quelle: ID 43493842