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  • · Nachricht · Körperschaftsteuer

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung trotz nicht kostendeckender Miete

    | Eine verdeckte Gewinnausschüttung durch eine nicht kostendeckende Miete bei einem Vermietungsverhältnissen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter liegt dann nicht vor, wenn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Kostenmiete nicht hätte erzielen können (FG Baden-Württemberg 5.8.14, 6 K 24/13, Rev. BFH I R 8/15). Das FG Baden-Württemberg ist damit anderer Ansicht als das FG Köln (22.1.15, 10 K 3204/12; I R 12/15), das auch in diesem Fall von der Kostenmiete ausgeht (Einspruchsmuster). |

     

    Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA, § 8 Abs. 3 S. 2 KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V. mit § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (st.Rspr., z.B. BFH 22.12.10, I R 47/10).

     

    Bei Vermietungsverhältnissen ist von einer vGA auszugehen, wenn die Gesellschaft als Vermieter ein unangemessen niedriges Entgelt verlangt. Da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur bereit sein wird, die Aufwendungen zu tragen, wenn sie der Gesellschaft in voller Höhe erstattet werden, ist nicht die Marktmiete, sondern die Kostenmiete ansetzen (BFH 17.11.04, I R 56/03). Die Differenz zwischen beiden Mieten ist als vGA anzusetzen. Allerdings will das FG Köln auch die Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt wissen. In der konkreten Situation hätte die Kostenmiete nicht erzielt werden können. Damit ist der eingetretene Verlust nicht durch das Gesellschaftsverhältnis bedingt bzw. dem Mitgesellschafter ist von der Gesellschaft kein Vorteil zugewandt worden. Folglich wohnt er nicht verbilligt und der Mietzins ist nicht unangemessen niedrig. Hätte die Gesellschaft an einen Nichtgesellschafter vermietet, wäre dieselbe Ertragssituation eingetreten.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Tatsache, dass der Gesellschafter lediglich zu 5 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war sprach grundsätzlich nicht gegen eine vGA. Eine beherrschende Stellung in der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft ist nur erforderlich, wenn die vGA allein auf das Fehlen einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung gestützt wird. Ergibt sich hingegen die vGA aus einem Vergleich mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, so reicht auch eine Beteiligung unterhalb der Schwelle der beherrschenden Stellung zur Annahme der vGA aus.

     

    Die Beteiligungsquote an der empfangenden Kapitalgesellschaft besagt allenfalls etwas über die Intensität des wirtschaftlichen Interesses der Gesellschafter an der Vorteilsgewährung. Eine geringe Beteiligungshöhe mag deshalb gegebenenfalls die Indizwirkung des Nahestehens für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis abschwächen. Den Tatbestand des Nahestehens beseitigt sie jedoch nicht.

     
    Quelle: ID 43429028